Seff Dünser/NEUE
Erst nach einigen Jahrzehnten haben die Nachbarn jetzt zu ihrer Überraschung festgestellt, dass das Wochenendhäuschen des Klägers im Rheindelta teilweise auch auf dem Grundstück der Beklagten steht. Zu zwei Dritteln befinde sich die Hütte des Nachbarn auf ihrer landwirtschaftlichen Liegenschaft, sagte die Beklagte gestern in der ersten Verhandlung am Landesgericht Feldkirch.
Klagsvertreter Bertram Grass vermutet Fehler bei der einstigen Vermessung als Ursache für das nunmehrige Problem. Sein Mandat will mit der Klage die gerichtliche Feststellung erreichen, dass er der Alleineigentümer der Riedhütte ist.
Land ist mittlerweile Besitzer des Grundstücks
Rechtlich wird die Angelegenheit zusätzlich dadurch verkompliziert, dass das Land Vorarlberg inzwischen Eigentümer des Grundstücks des Klägers ist, auf dem sich die Hütte befindet. Der Kläger bezahle dem Land jährlich 200 Euro an Pacht für die Benützung des Grundstücks, teilte Grass vor Gericht mit.
Für eine gütliche Einigung zur Vermeidung des Prozesses machte die klagende Partei am Donnerstag der Gegenseite ein Angebot: Der Kläger will die 5400 Quadratmeter große landwirtschaftliche Liegenschaft der Beklagten um 10.000 Euro kaufen. Die beklagte Frau forderte für einen Verkauf aber 100.000 Euro. Alternativ machte die Beklagte als jährlichen Pachtzins 1300 Euro geltend, befristet auf zehn Jahre. Der Kläger, der sich mit der 1969 erbauten Ferienhütte emotional stark verbunden fühlt, würde aber nur einem unbefristeten Pachtvertrag zustimmen.
Nun wird die dritte Vergleichsvariante überprüft: Der Kläger will technisch und behördlich prüfen lassen, ob die auf Pfählen stehende Holzhütte um einige Meter so versetzt werden kann, dass sie nicht mehr auf dem Grundstück der Beklagten steht. Dafür hat die Zivilrichterin der klagenden Partei eine achtwöchige Frist eingeräumt. Sollte das Versetzen des Ferienhäuschens nicht möglich sein, würde der Prozess fortgesetzt werden.
(Red.)
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