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Vorarlberg: Führerschein nur für ein Jahr weg

Milde Strafe für Alkosünder
Milde Strafe für Alkosünder ©APA
Weil schon 14 Monate seit dem Alkounfall vergangen sind, verringerte Richterin Dauer der Führerscheinabnahme um fünf Monate.

Mit 1,95 Promille Alkohol im Blut war der Unfallverursacher stark alkoholisiert. Der Autofahrer touchierte am letzten Tag des Jahres 2016 beim Ausparken ein anderes Fahrzeug und beging danach Fahrerflucht.

Dem Vorarlberger war zuvor im Jahr 2013 nach zwei Alkoholdelikten am Steuer der Führerschein für 13 Monate abgenommen worden. Dabei hatte er einmal einen Alkoholtest verweigert.

Erst ein Jahr nach dem Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss vom 31.12.2016 wurde dem rückfällig gewordenen Alkolenker die Lenkberechtigung vom Sachbearbeiter der zuständigen Bezirkshauptmannschaft (BH) in erster Instanz für 17 Monate entzogen. Zudem hat er sich einer Nachschulung ebenso zu unterziehen wie einer amtsärztlichen und verkehrspsychologischen Untersuchung.

Den BH-Bescheid bekämpfte der anwaltlich von Stefan Denifl vertretene Autofahrer am Vorarl­berger Landesverwaltungsgericht in Bregenz, teilweise mit Erfolg. Richterin Stefanie Sutter verringerte nun die Dauer des Führerscheinentzugs um fünf Monate auf zwölf Monate. Dabei handelt es sich nach dem Führerscheingesetz um die Mindestdauer für derartige Rückfalltäter.

Die Verwaltungsrichterin erklärte eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für unzulässig. Damit würde den BH-Vertretern das Rechtsmittel einer außerordentlichen Revision verbleiben.

Seit Alkounfall “wohlverhalten”

Richterin Sutter begründete ihre milde Sanktion damit, dass seit dem Alkounfall bereits knapp 14 Monate vergangen seien. Seither habe sich der Beschwerdeführer wohlverhalten. Deshalb genüge die Mindeststrafe. Sie verwies dabei auf Entscheidungen der Höchstrichter am Verwaltungsgerichtshof. Demnach sei die seit dem Tattag verstrichene Zeit und das Verhalten des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum zu berücksichtigen.

Der Verkehrsunfall mit Sachschaden, die zwei einschlägigen verwaltungsrechtlichen Vorstrafen, die Verwerflichkeit von Alkoholdelikten beim Lenken von Kraftfahrzeugen und die hohe Alkoholisierung würden für sich allein genommen grundsätzlich eine Überschreitung der Mindestentzugsdauer um fünf Monate rechtfertigen, so Sutter. Allerdings war aus Sicht der Verwaltungsrichterin wegen der langen Verfahrensdauer mit der Mindestdauer der Führerschein­abnahme das Auslangen zu finden.

Nicht geglaubt hat die Richterin dem Autofahrer, der seinen hohen Promillewert damit zu erklären versuchte, er habe erst nach seinem Sachschadenunfall daheim in kurzer Zeit viel Alkohol getrunken.

(Quelle: NEUE/Seff Dünser)

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