Von Seff Dünser / NEUE
Dafür wurde über die Geschäftsführerin des Nachtlokals eine Verwaltungsstrafe von insgesamt 600 Euro verhängt.
Davon entfielen nach der Gewerbeordnung 500 Euro auf den Ausschank von zwei Whisky-Cola-Getränken an einen der 17-Jährigen. 100 Euro machte die Strafe nach dem Vorarlberger Jugendgesetz aus, weil die Jugendlichen ohne Alterskontrolle Zugang zu Räumen mit Tabledance-Darbietungen erhielten, von denen laut Urteil Gefahren für ihre Entwicklung ausgehen.
Revision unzulässig
Die Bregenzer Richterin Katharina Feuersinger hat eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wegen der klaren Rechtslage für unzulässig erklärt. Damit verbleibt als mögliches Rechtsmittel noch eine außerordentliche Revision an das Höchstgericht in Wien.
In erster Instanz hatte die BH-Strafe noch 700 Euro ausgemacht. Aber die Verwaltungsrichterin hat die in einem eigenen Spruchpunkt angesetzte BH-Strafe von 100 Euro für den Eintritt ohne Alterskontrolle aufgehoben. Somit wurde der Beschwerde der Geschäftsführerin gegen den BH-Bescheid nur teilweise Folge gegeben.
Kein Türsteher
Die beschuldigte Geschäftsführerin wollte mit dem Argument straffrei davonkommen, dass die drei Burschen so ausgesehen hätten, als ob sie bereits 18 Jahre alt seien. Zumal sie angegeben hätten, von einem Polterabend zu kommen. Nur Volljährige würden an einem Polterabend teilnehmen. Vor Gericht gaben die Jugendlichen aber an, sie seien gar nicht von einem Polterabend gekommen. Sie seien überrascht gewesen, dass es ihnen dieses Mal gelungen sei, ins Tabledancelokal zu gelangen. Allerdings habe es ja auch keinen Türsteher gegeben.
Die Jugendlichen kamen nicht nur ungehindert ins Tabledancelokal und konsumierten dort ein gebrannten Alkohol enthaltendes Mischgetränk, sie durften auch einen extra zu bezahlenden privaten Lapdance genießen.
Dazu formulierte Richterin Feuersinger als juristischen Leitsatz einen Rechtssatz. Demnach handelt es sich bei Darbietungen wie Tabledance oder Lapdance jeweils um Formen des erotischen Tanzes mit aufreizend oder nur leicht bekleideten Tänzerinnen beziehungsweise Tänzern und damit jedenfalls um Darbietungen im Sinne des Jugendgesetzes, die die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen gefährden könnten.
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