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Vor Gericht unter Eid bewusst gelogen

Der Schuldspruch erfolgte wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage.
Der Schuldspruch erfolgte wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage. ©Symbolbild/Bilderbox
8800 Euro Geldstrafe für Meineid: 34-Jähriger hatte als vereidigter Beklagter in Zivilprozess falsch ausgesagt.

(Neue/Seff Dünser)

Beschuldigte und Angeklagte in Strafverfahren sind ebenso wie Kläger und Beklagte in Zivilprozessen nicht dazu verpflichtet, die Wahrheit zu sagen. Bestraft wird hingegen, wer als Zeuge oder als Partei in einem Zivilprozess unter Eid nachweislich falsch aussagt.

Der Beklagte hat im November 2017 in einer Zivilverhandlung am Bezirksgericht Bezau als Beklagter unter Eid seine vorherige Falschaussage bekräftigt. Dafür wurde der geständige und unbescholtene Angeklagte nun in seinem Strafprozess am Landesgericht Feldkirch zu einer unbedingten Geldstrafe von 8800 Euro (440 Tagessätze zu je 20 Euro) verurteilt. Das Urteil von Richterin Claudia Hagen ist nicht rechtskräftig.

Der Schuldspruch erfolgte wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage. Der erhöhte Strafrahmen für Meineid beträgt sechs Monate bis fünf Jahre Gefängnis. Die verhängte Geldstrafe entspricht umgerechnet sieben Monaten Haft. Die Strafdrohung für Zeugen, die vor Gericht falsch aussagen, beläuft sich auf null bis drei Jahre Haft.

Der vereidigte Beklagte hatte am Bezirksgericht wahrheitswidrig behauptet, er habe vom Kläger den Betrag von 34.600 Euro nicht zurückerhalten. Der Kläger ist ein Unternehmer, der für seine Arbeit dem beklagten Landwirt eine Rechnung über 34.600 Euro gestellt hat. Der 34-jährige Landwirt bezahlte in bar, erhielt dann aber vom Unternehmer das Geld zurück, weil ihm eine Überweisung lieber war.

Halbbruder. Als Angeklagter im Strafprozess sagte der Landwirt, er habe sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden und deshalb vor Gericht einen falschen Eid geschworen. Er habe die Erbansprüche eines Halbbruders befriedigen müssen, von dessen Existenz er erst kurz vor dem Tod seines Vaters erfahren habe.

Die Justiz sei auf richtige Angaben angewiesen, sagte Richterin Hagen. Deshalb gebe es bei derartigen Delikten keine teilbedingte Strafe.

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