Spätestens nach 25 Jahren im selben Betrieb hat man Anspruch auf eine sechste Urlaubswoche. Wer kürzer im Betrieb ist, kann sich aber auch Vordienstzeiten und Schul- und Studienzeiten anrechnen lassen. Das Urlaubsgesetz gibt vor, dass maximal fünf Jahre an Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern oder aus selbstständiger Tätigkeit sowie Schulzeiten nach Beendigung der Pflichtschule (höchstens 4 Jahre) – insgesamt aber beides zusammen maximal im Ausmaß von 7 Jahren angerechnet werden kann. Zudem wird die gewöhnliche Dauer eines positiv abgeschlossenen Studiums mit maximal 5 Jahren angerechnet. Außerdem werden unter bestimmten Bedingungen frühere Beschäftigungen beim aktuellen Arbeitgeber angerechnet.
Wer seinen Anspruch prüfen lassen möchte, kann ein Mail mit dem Betreff “6. Urlaubswoche” an die AK Wien schicken. Beinhalten sollte dieses den Beginn des laufenden Arbeitsverhältnisses, alle Schulzeiten nach Ende der Schulpflicht, also ab der 9. Schulstufe und die dazugehörigen Zeugnisse, die Studienzeiten eines erfolgreich abgeschlossenen Studiums, die Vordienstzeiten bei anderen Arbeitgebern oder aus selbstständiger Tätigkeit, wenn diese mindestens sechs Monate gedauert haben (im Aumaß von maximal fünf Jahren) – am besten in Form der Vorlage eines Versicherungsdatenauszuges des Gebietskrankenkasse (online bestellbar).
(Red.)
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