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VKI gewinnt ersten Prozess im Streit um Negativzinsen

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Im Streit um Negativzinsen, die viele Banken nicht an ihre Fremdwährungskreditnehmer weitergeben wollen, hat es nun am Landesgericht Feldkirch ein erstes Urteil gegeben.

Das Gericht betrachtete sowohl die einseitig festgesetzte Zinsuntergrenze als auch die Form der Vertragsänderung der Raiffeisenbank Bodensee in dieser Sache als unzulässig. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Deckung von Risiko-, Sach- und Personalkosten

Geklagt hatte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) – im Auftrag des Sozialministeriums – gegen die Raiffeisenbank Bodensee. Diese hatte ihren Kunden mit Fremdwährungskrediten im Februar per Brief mitgeteilt, “nur den Zinsaufschlag in Höhe von 1,375 Prozent als Mindestzinssatz” zu verrechnen, “solange der Wert des Indikators zum Zinszahlungstermin unter null Prozent” liege. Weiters hieß es, dass dieser Mindestzinssatz zur Deckung von Risiko-, Sach- und Personalkosten nötig sei und man von einer einvernehmlichen Vertragsänderung ausgehe, solange vom Kunden keine Einwände erhoben würden. Der in dem Brief erwähnte Mindestzinssatz beziehe sich dabei auf die Marge, die in der Vergangenheit bei Fremdwährungskrediten zusätzlich zum Referenzzinssatz Libor als Sollzinssatz vereinbart worden sei, so der VKI.

“Gesetzeswidrig und unzulässig”

Das Landesgericht Feldkirch bezeichnete sowohl den Inhalt als auch die Form des Schreibens als “gesetzeswidrig” und “unzulässig”. Die Einführung einer Zinsuntergrenze ohne gleichzeitige Obergrenze verstoße gegen das Gebot der Zweiseitigkeit des Konsumentenschutzgesetzes. Dem widerspreche auch nicht, dass der Oberste Gerichtshof (OGH) Null- oder Negativzinsen bei einem Sparbuch ausgeschlossen habe, hieß es in der Urteilsbegründung. Kreditnehmer würden zudem die Kosten des Vertrages bereits mit einem Kreditbearbeitungsentgelt zusätzlich zu den Zinsen bezahlen.

Die Form der Vertragsänderung – “die Erklärungsfiktion”- bezeichnete das Gericht als “unwirksam”, sie stünde nicht mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bank im Einklang. Das Schreiben vermittle dem Verbraucher “ein unklares und unzutreffendes Bild seiner vertraglichen Position”. Die Kunden würden nicht darauf hingewiesen, dass die Zinsänderung höher ist, als die der vereinbarten Zinsanpassungsklausel. Raiffeisen nehme eine einseitige Vertragsänderung vor, stellte das Gericht fest.

“Umstrittene Rechtsfrage”

Der VKI verspricht sich von dem ersten Urteil “in dieser umstrittenen Rechtsfrage” viel. Die Rechtsprechung sei damit der Argumentation des VKI gefolgt, teilte der Leiter des Rechtsbereichs im VKI, Peter Kolba, in einer Aussendung mit. Betroffenen Kreditnehmern empfahl die Konsumentenschutzorganisation, entsprechenden Schreiben ihrer Bank ausdrücklich zu widersprechen. Im übrigen bleibe abzuwarten, wie der OGH in dieser Rechtsfrage entscheide. Sollte auch er dem VKI recht geben, müssten Banken zwischenzeitlich angefallene Negativzinsen zurückzahlen oder dem Kunden gutschreiben, betonte Kolba. (APA)

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