Bei dem Fall ging es um einen Grundeigentümer, dessen Lebensgefährtin entweder eine Videokamera oder auch nur die Attrappe einer Kamera auf dem Balkongeländer des Hauses so anbrachte, dass damit Teile des Nachbargrundstückes und des -hauses erfasst werden könnten. Anlass für die Montage war, dass nach Meinung des Kamerabesitzers vom Nachbargrundstück Mist herübergeworfen worden sei, zudem sollten Einbrecher abgeschreckt werden.
Der Nachbar fühlte sich ständig beobachtet und klagte. Er verlangte eine Ende der Überwachung sowie die Entfernung der Kamera oder zumindest die Änderung des Einstellwinkels. Er war damit in allen drei Instanzen vom Bezirksgericht Baden über das Landesgericht Wiener Neustadt bis hinauf zum Obersten Gerichtshof erfolgreich.
Die Justiz leitet aus den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, der Europäischen Menschenrechtskonvention und des Datenschutzgesetzes das Persönlichkeitsrecht auf Achtung der Privatsphäre ab. Der Nachbar sei einem ständigen Überwachungsdruck ausgesetzt und das stelle eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Privatsphäre dar. Dabei war es unerheblich, dass es sich nur um eine Kamera-Attrappe handle, denn es bestehe die konkrete Befürchtung, dass das Gerät jederzeit unbemerkt angeschlossen und in Betrieb genommen werden könne. Die Überwachung des Nachbarn könne auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass sich der Kamerabesitzer in seinem Eigentumsrecht bedroht sieht.
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