Weiters hat der VfGH ein Gesetzesprüfungsverfahren betreffend Erteilung von Niederlassungsbewilligungen aus humanitären Gründen eingeleitet. In den meisten Fällen ist bei solchen Verfahren eine Aufhebung der Gesetzespassagen die Folge. Die Verfassungsrichter sind der Meinung, dass es im Hinblick auf die Menschenrechtskonvention verfassungswidrig sei, dass Betroffene kein Antragsrecht auf Niederlassungsbewilligung aus humanitären Gründen haben, sondern davon abhängig sind, ob die Behörde von sich aus tätig wird oder nicht. Diese Gesetzesregelung wird nun geprüft.
Beim Bleiberecht halten die Verfassungsrichter fest, dass die Behörden in jedem Einzelfall eine Gesamtbetrachtung unterschiedlicher Kriterien anzustellen haben. Als Kritieren festgelegt werden Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, der Grad der Integration sowie strafrechtliche Unbescholtenheit. Zu berücksichtigen seien aber auch die Bindung zur Heimatstadt, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Was das für den Fall Zogaj bedeutet, bleibt abzuwarten. Es scheinen sowohl Kriterien für als auch gegen ein Bleiberecht mitzuspielen.
Weiters hat der VfGH eine Ausweisungsbestimmung im Asylgesetz als verfassungswidrig aufgehoben, diese betrifft den sogenannten Durchführungsaufschub, mit dem eine Ausweisung aus vorübergehenden Gründen (etwa Krankheit oder Schwangerschaft) nicht durchgeführt werden darf. Das Problem dabei ist, dass mit der Ablehnung eines Asylantrags auch die Ausweisung verfügt wird und es keine Möglichkeit einer Verlängerung des sogenannten Durchführungsaufschubs gibt.
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