Die entsprechende Regelung sei zu weitgehend und erlaube DNA-Ermittlungen schon beim Verdacht auf geringfügige Delikte, begründete VfGH-Präsident Gerhart Holzinger bei einer Pressekonferenz am Mittwoch. Der VfGH hat dem Gesetzgeber nun eine Reparaturfrist bis zum 30. Juni 2014 gesetzt, bis dahin bleibt die Regelung in Kraft.
Gesetzgeber muss präziser formulieren
Zwar seien die Vorteile der DNA-Fahndung unbestritten, betonte Holzinger. Allerdings erlaubten die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen den Sicherheitsbehörden schon bei geringfügigen Delikten wie dem Eingriff in ein fremdes Fischereirecht oder eine Entwendung die DNA-Ermittlung. Angesichts der besonderen Sensibilität des DNA-Profils überschreite diese weitgehende Ermächtigung die Grenzen des verfassungsrechtlich Erlaubten vor allem im Hinblick auf den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre. Die Frage, wann DNA entnommen werden dürfe, müsse vom Gesetzgeber differenzierter und präziser geregelt werden, so Holzinger. (APA)
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