Die Verjährungsfrist für sexuellen Missbrauch, die bisher zehn Jahre nach Erreichen der Volljährigkeit des Opfers betrug, beträgt nun 20 Jahre. Eine vollständige Aufhebung der Frist ist auf Antrag weiterhin möglich.
Auch Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie und der sexuelle Missbrauch von geistig Behinderten fallen nun unter die neuen “Normae de gravioribus delictis” (Normen über schwerwiegendere Delikte). Für die Missbrauchsfälle sind beschleunigte Gerichtsverfahren vorgesehen.
Die Römische Glaubenskongregation wird durch die neuen Normen für viele Verfahren als oberster Kirchengerichtshof mit erweiterten Zuständigkeiten formal bestätigt. Mit den Normen veröffentlicht der Vatikan erstmals vollständig die Bestimmungen für die Vorgehensweise der Glaubenskongregation in Missbrauchsfällen.
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