Das Gericht ordnete für den 21-Jährigen die Prüfung einer Sicherungsverwahrung nach Ende der Haftzeit an. Er gilt als Initiator der Gräueltat, die er mit zwei anderen Häftlingen verübte.
Im ersten Verfahren im Oktober 2007 hatte ihn das Gericht ebenfalls zu 15 Jahren Haft verurteilt, auf die Anordnung einer anschließenden Sicherungsverwahrung aber verzichtet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte das Urteil auf Antrag der Anklagebehörde aufgehoben. Der Staatsanwalt hatte eine lebenslange Haftstrafe sowie Sicherungsverwahrung beantragt.
Das Bonner Gericht hatte im ersten Verfahren den 21-Jährigen und seine beiden Mitangeklagten für schuldig befunden, im November 2006 einen 20 Jahre alten Mithäftling über elf Stunden in der gemeinsamen Zelle gefoltert und schließlich – um einen Selbstmord vorzutäuschen – an einer Toilettentür erhängt zu haben. Die beiden anderen Täter waren zu 14 Jahren Haft beziehungsweise zehn Jahren Jugendstrafe verurteilt worden.
Der Bundesgerichtshof befasste sich nach Angaben eines Sprechers des Bonner Landgerichts in diesem Fall erstmals mit der Möglichkeit, gegen einen Heranwachsenden Sicherungsverwahrung zu verhängen. Die Jugendkammer des Bonner Gerichts sollte nun auf Entscheid des BGH prüfen, ob für den Haupttäter nicht doch eine lebenslange Haftstrafe und Sicherungsverwahrung unter Vorbehalt weiterer Gutachten infrage komme.
Bei der brutalen und menschenverachtenden Tat handele es sich eindeutig um Mord, befanden die Bonner Richter. Beim Angeklagten liege eine schwere Persönlichkeitsstörung vor, daher werde für ihn das Erwachsenenstrafrecht angewendet. Elf Stunden lang misshandelten und vergewaltigten die Täter einen Mithäftling und erhängten ihn schließlich an einer Toilettentür. Das stundenlange Quälen und “schließlich das Weghängen” des Opfers habe mit jugendtypischen Verfehlungen nichts zu tun. Der Angeklagte stehe auf der niedrigsten Stufe menschlichen Verhaltens, sagte der Vorsitzende Richter Theo Dreser. Dennoch verhängten die Richter keine lebenslange Freiheitsstrafe. Hier müsse der Sühnegedanke hinter der Möglichkeit einer Wiedereingliederung zurückstehen.
Zugleich verhängten sie die Sicherungsverwahrung unter Vorbehalt. Erstmals nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe, in diesem Fall also nach zehn Jahren, kann überprüft werden, ob sich der Täter verändert hat. Ein auswärtiger Experte muss dann ein neues Gutachten erstellen. Der Angeklagte gab sich bei dieser zweiten Verhandlung verzagter als im ersten Prozess. Es gebe ein erstes Begreifen dessen, was er getan habe, sagte der Richter. Aber für die Allgemeinheit stelle er eine Gefahr dar, sein Hang zu gefährlichen Taten sei nach wie vor vorhanden.
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