Christian Maier ist der Leiter der Abteilung Arbeitsrecht der AK Vorarlberg. Er weiß genau was in Zeiten von Corona erlaubt ist und was nicht.
So können Arbeitnehmer guten Gewissens ihren Urlaub antreten. "Der Arbeitgeber kann nicht vorschreiben wo ich, wie lange oder in welchem Land ich Urlaub machen. Urlaub ist eine Privatsache. Also Vorschriften in dieser Hinsicht gibt es nicht", weiß Arbeitsrechtsexperte Christian Maier.
Warnhinweise des Außenministeriums:

Reisewarnungen
Eine Reisewarnung allein ist noch kein Grund seinen Urlaub nicht anzutreten. Dennoch ist es wichtig, dass man sich an die dort behördlich vorgeschriebenen Maßnahmen hält. Man sollte seinen Arbeitgeber aber über diese Reise informieren, rät Maier. So kann der Arbeitgeber Verhaltensregeln für den Betrieb für die Zeit danach treffen.
Arbeitergeber muss Lohn weiter zahlen
Wird man nach dem Urlaub zurück in Österreich positiv auf Covid-19 getetstet, wird man behördlich abgesondert. Das bedeutet, man erhält einen Bescheid, dass man für eine bestimmte Zeit in Quarantäne begeben muss. Für diese Zeit bekommt ein Arbeitnehmer den Lohn nach dem Epidemiegestzt bezahlt. Der Arbeitgeber kann sich diese Zahlung vom Bund erstatten lassen.
Erkrankung im Ausland
Wenn man Ausland erkrankt, stationär aufgenommen und ärztlich betreut werden muss, dann stellt sich eine andere Frage. Und zwar die der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Diese rechtliche Frage ist bisher noch nicht beantwortet worden, da es noch keine gerichtlichen Entscheidungen dazu gibt. "Aus meiner Sicht wird die Reisebewegung oder der Grenzübertritt oder die Reise in ein Risikogebiet alleine nicht ausschlaggebend sein können, dass der Arbeitgeber mir den Lohn nicht mehr weiterbezahlt. Sondern es wird entscheidend sein, wie ich mich in diesem Land verhalte. Es wird eine Gesamtbetrachtung sein", erklärt der Experte.

(VOL.AT)
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