Anders als an den meisten österreichischen Unis, die bereits eine entsprechende Gebührenbefreiung eingeführt haben, geht die Uni Graz nicht von einem Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent aus. “Wir haben versucht, eine möglichst gerechte Lösung zu finden”, schildert Barbara Levc, Behindertenbeauftragte der Universität Graz, im Gespräch mit der APA. Dazu gehört, dass Studierende mit Handicap auch dann, wenn sie keinen Behinderungsgrad von mindestens 50 Prozent vorweisen können, unter die Arme gegriffen wird – wenn soziale Bedürftigkeit besteht. Das Verfahren orientiert sich weitgehend an jenem der Universität Salzburg, die damit seit dem Jahr 2004 arbeitet. “Dank dieser Regelung schauen wir ganz genau hin, wo finanzielle Hilfe und Förderung notwendig sind”, hält Rektor Alfred Gutschelhofer fest. Das Grazer Modell ist vorerst auf zwei Jahre befristet und wird evaluiert. Man rechnet mit 20 bis 30 Beitragsbefreiungen im Jahr.
Eine Befreiung vom Studienbeitrag (363 Euro pro Semester) kann mittels Nachweisen am Zentrum “Integriert Studieren” an der Universität Graz beantragt werden, wenn unter anderem die folgenden zwei Gründe vorliegen: Eine dauerhafte Beeinträchtigung einer Körper- oder Wahrnehmungsfunktion bzw. chronische Erkrankung oder psychische Beeinträchtigung und eine finanzielle Bedürftigkeit, d.h. wenn die lebensnotwendigen Ausgaben, einschließlich derer, die im Zusammenhang mit der chronischen Erkrankung/Behinderung stehen, die monatlichen Einkünfte übersteigen. Weitere Voraussetzung für den Gebührenerlass ist die Absolvierung von mindestens acht Semesterstunden in den vergangenen zwei Semestern.
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