Gelassen hat das Sozialministerium auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Linz reagiert, wonach die unterschiedliche Zahl an Beitragsjahren für Männer und Frauen, um weiter mit 60 bzw. 55 Jahren in Pension gehen zu können, dem Gleichbehandlungsgebot widerspreche. Es handle sich um ein offenes Verfahren, dessen Ausgang abzuwarten sei. Der Instanzenzug sei noch längst nicht ausgeschöpft.
Dass Frauen 40 und Männer 45 Beitragsjahre benötigen, um weiter mit 55 bzw. 60 Jahren in Pension gehen zu können, begründet das Sozialministerium damit, dass dies eine Maßnahme des Vertrauensschutzes sei und „ein Spiegelbild der europarechtlich unbestrittenen und in Österreich verfassungsrechtlich abgesicherten Unterschiede des gesetzlichen Pensionsantrittsalters.
Frauen könnten eben deswegen früher in Pension gehen, weil sie im Vergleich zu den Männern nicht nur die Doppelbelastung durch Beruf und Kindererziehung haben, sondern auch um der Fülle von gesellschaftlich bedingten Nachteilen der Frauen hier gegensteuernd Rechnung tragen zu können. Die Übergangsbestimmungen, wonach Frauen früher in Pension gehen können, seien ein wesentliches Element zum Abbau der Benachteiligungen von Frauen.
Solange Frauen gesellschaftlich benachteiligt seien, könne auch nicht an eine Angleichung des Pensionsantrittsalters gedacht werden. Die derzeit geltenden Regelungen für Frauen seien verfassungsmäßig verankert und würden von allen vier Parlamentsparteien getragen werden, betont das Sozialministerium.
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