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Ungeeignete Lehrerin demütigte Schulkinder

Schulkinder etwa als „Brillenschlange“ beleidigt
Schulkinder etwa als „Brillenschlange“ beleidigt ©APA
Der Oberste Gerichtshof entschied, dass die Pädagogin einige Jahre nach den Vorfällen vom Land zu Recht nicht mehr als Lehrerin eingestellt wurde.

Von Seff Dünser (NEUE)

Ohne Erfolg bewarb sich die frühere Lehrerin beim Land Vorarlberg um eine Stelle als Vertragslehrerin für das Schuljahr 2014/2015 an einer Haupt- oder Mittelschule. Die Bewerberin fühlte sich diskriminiert und klagte das Land auf 8000 Euro Verdienstentgang und Haftung für alle Folgeschäden. Die Klägerin hat den Arbeitsprozess rechtskräftig verloren. Nach dem Landesgericht Feldkirch und dem Oberlandesgericht Innsbruck hat nun in letzter Instanz auch der Oberste Gerichtshof (OGH) ihre Klage abgewiesen.

Denn die Arbeitsrichter halten die Pädagogin als Lehrerin für persönlich ungeeignet. Deshalb sei es sachlich gerechtfertigt gewesen, ihrem Wunsch nach Wiedereinstellung nicht nachzukommen. Die Richter verwiesen dazu auf die Vorfälle während ihrer Tätigkeit als Landeslehrerin zwischen 1997 und 2001 in Vorarlberg.

Massiv beleidigt

Während ihrer damaligen Beschäftigung als Lehrerin für das Land hat sie nach den gerichtlichen Feststellungen trotz mehrfacher Ermahnungen wiederholt und massiv Schulkinder etwa als „Brillenschlange“ beleidigt, gedemütigt („Wie oft bist du hocka blieba?“; „Da kommt die Schlampe ja wieder!“) und angeschrien. Deshalb sind, so die Gerichtsurteile, davon betroffene Kinder nach dem Unterricht weinend nach Hause gekommen und wollten nicht mehr in die Schule gehen.

Weiters steht für die Richter fest, dass die Lehrerin seinerzeit erteilten Weisungen nicht nachgekommen ist. Demnach hat sie vor allem eine vereinbarte außerschulische psychologische Beratung trotz eines ausdrücklichen Dienstauftrags nicht in Anspruch genommen.

Durch die Vorfälle wurde das Vertrauen des Dienstgebers in ihre pädagogisch korrekte Erziehungs- und Unterrichtsarbeit derart nachhaltig zerstört, dass das Land Vorarlberg eine weitere Verwendung ausgeschlossen hat.

Negative Haltung

Die Klägerin vertrat den Standpunkt, dass mehr als zehn Jahre zurückliegende Vorgänge nicht dazu geeignet seien, die Absage an sie sachlich zu begründen. Aber ihre in den festgestellten Vorfällen zum Ausdruck kommende negative Haltung gegenüber Schülern hat sich aus Sicht der Richter bis zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung nicht geändert. Stattdessen weise sie nach wie vor jedwede Verantwortung dafür den Schülern, Eltern und der Schulbehörde zu. Ihre damaligen Verfehlungen sehe sie nicht ein.

Daher gaben die OGH-Richter dem Ansuchen der Klägerin nicht statt, den Europäischen Gerichtshof vorab entscheiden zu lassen.

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