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Umsatzsteuer: neue Verzinsung

Ab jetzt können Zinsansprüche gegenüber der Finanz geltend gemacht werden.

Bisher sah die Bundesabgabenordnung (BAO) keine eigenständigen Regelungen für die Verzinsung der Umsatzsteuer vor. In bestimmten Fällen muss nun die Abgabebehörde für nicht rechtzeitig erstattete Umsatzsteuergutschriften Zinsen zahlen, entschied der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. Juni 2021 (Ro 2017/15/0035). Grundlage für das höchstgerichtliche Urteil war der unionsrechtliche Grundsatz der steuerlichen Neutralität. Dieser besagt, dass Gutschriften, die nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausbezahlt werden, zur Abwendung von finanziellen Nachteilen zu verzinsen sind. Um den unionsrechtlichen Vorgaben gerecht zu werden, wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2022 in der Bundesabgabenordnung eine Regelung (§ 205c) zur Verzinsung von Nachforderungen und Gutschriften im Bereich der Umsatzsteuer eingeführt. Die Umsatzsteuerzinsen betragen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz und sind gleich hoch wie jene für Anspruchs-, Aussetzungs- oder Beschwerdezinsen. Umsatzsteuerzinsen für Gutschriften oder Nachforderungen, die den Betrag von 50 EUR nicht überscheiten, sind nicht festzusetzen. Die neuen Regelungen sehen folgende Fristen vor:

Gutschriften

  • Gutschriften sind ab dem 91. Tag nach Einlangen einer Umsatzsteuervoranmeldung bis zur Verbuchung des Überschusses auf dem Abgabenkonto zu verzinsen.
  • Gutschriften aufgrund einer Umsatzsteuerjahreserklärung sind ab dem 91. Tag nach Einlangen der Jahreserklärung bis zur Bekanntgabe des Bescheides zu verzinsen.

Nachforderungen

  • Wird eine Umsatzsteuervoranmeldung mit daraus resultierender Zahllast verspätet eingereicht, ist ab dem 91. Tag nach Fälligkeit bis zum Einlangen der Voranmeldung die Nachforderung zugunsten der Finanzbehörde zu verzinsen.
  • Nachforderungen, welche aus dem Umsatzsteuerjahresbescheid resultieren, sind ebenfalls zu verzinsen, wobei hier stets an den 1.10. des Folgejahres angeknüpft wird. Ebenso sind Unterschiedsbeträge infolge einer nachträglichen Bescheidänderung (bspw. einer Aufhebung gemäß § 299 BAO, einer Wiederaufnahme nach § 303 BAO oder auch einer Beschwerdeerledigung) ab 1.10. des Folgejahres zu verzinsen.
  • Die Neuregelung ist im Falle von Gutschriften auf alle offenen Verfahren bzw. alle noch nicht in Rechtskraft erwachsenen Bescheide anzuwenden. Im Falle von Nachforderungen aus der laufenden Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung ist die Neuregelung auf jene Zeiträume anwendbar, bei denen der Fälligkeitstag nach dem 20.7.2022 liegt (Inkrafttreten des Gesetzes). Bei einer Nachforderung aus der Umsatzsteuerjahreserklärung erfolgt die Verzinsung erstmals für das Veranlagungsjahr 2022.

Es ist zu begrüßen, dass durch den neuen § 205c BAO idF AbgÄG 2022 nunmehr eine eigene Regelung für Umsatzsteuerzinsen geschaffen und damit die bisherige Regelungslücke im Bereich der Umsatzsteuer geschlossen wurde. Aufgrund der unterschiedlichen Verzinsungsregelungen, die sowohl für Gutschriften als auch für Nachforderungen gelten, sind die neuen Bestimmungen jedoch im Detail zu beachten. Darüber hinaus gilt es zu beachten, dass sich die Neuregelung des § 205c BAO auch zulasten des Abgabepflichtigen auswirken kann, da eine Verzinsung von Umsatzsteuernachzahlungen zugunsten der Finanzverwaltung vorgesehen ist.

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