Der ein oder andere hat sie vielleicht noch in schmerzlicher Erinnerung: Die missglückte Einbringung. Wurden bei einer Umgründung von einer Personengesellschaft (KG oder OG) in eine GmbH nicht die notwendigen Vorkehrungen getroffen, war der gesamte Vorgang wie ein Verkauf zu beurteilen und stille Reserven mussten besteuert werden. Nun wurde eine gesetzliche Erleichterung geschaffen, um dieser Gefahr vorzubeugen.
Ausgangsituation anhand eines Beispiels
Die Personen A und B sind jeweils zu 50 % an der AB-KG beteiligt, in der sich ein Tischlereibetrieb befindet. Sie entscheiden sich, dass sie ihre Tischlerei lieber in Form einer GmbH betreiben möchten. A und B gründen daher die BA-GmbH mit einem Beteiligungsverhältnis 50:50. Anschließend bringen sie ihre KG-Anteile in die BA-GmbH ein und die KG geht unter.
Im Ergebnis sind A und B vor und nach der Einbringung zu 50:50 an ihrer Gesellschaft beteiligt. Daher erscheint es auf den ersten Blick nicht notwendig, dass zusätzliche Vorkehrungen getroffen werden müssen.
Bisherige Regelung (Weiterführung Beispiel)
Um die obige Einbringung steuerneutral durchführen zu können, war es bislang notwendig, dass A und B für die Aufgabe ihrer KG-Anteile mit bestehenden Anteilen an der BA-GmbH abgefunden werden. Da aber A und B selbst die Gesellschafter der BA-GmbH sind, müssen sich A und B gegenseitig Anteile abtreten. Also A gibt an B z.B. 5 % seiner Anteile und im Gegenzug erhält A von B 5 % der Anteile. Diese sogenannte Kreisabtretung ist verhältnismäßig kostspielig und administrativ aufwendig, da ein Notariatsakt und mehrere Firmenbucheintragungen notwendig sind. Vor allem erscheint der Vorgang absurd, da A und B nach der Kreisabtretung unverändert jeweils 50 % der Anteile halten. Die bisherige gesetzliche Regelung wurde in der Vergangenheit oft missverstanden und es wurde keine Vorkehrung für die Kreisabtretung getroffen. Konsequenz daraus waren missglückte Einbringungen und unangenehme finanzielle Folgen.
Gesetzliche Erleichterung
Der Gesetzgeber hat diese Schieflage erkannt und mit Wirkung 30.6.2023 eine neue Regelung geschaffen, um solche Fälle zu vereinfachen. Der § 19 Abs 2 des Umgründungssteuergesetzes wurde um die Ziffer 6 ergänzt. Die gegenseitige Anteilsgewährung kann nunmehr unterbleiben, wenn im Zuge der Einbringung die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter zueinander unverändert bleiben.
Diese Änderung ist sehr zu begrüßen, wenngleich es noch einige Sonderthemen zu beachten gilt. Vor allem müssen noch Maßnahmen getroffen werden, wenn die bisherigen Beteiligungen am fixen und variablen Kapital voneinander abweichen. Hier kann eine alineare Gewinnausschüttung Abhilfe schaffen. Oftmals verfügen einzelne Personengesellschafter über sogenanntes Sonderbetriebsvermögen (z.B. wenn ein Gesellschafter der KG ein Betriebsgebäude zur Verfügung stellt). Auf solches Sonderbetriebsvermögen ist besonderes Augenmerk zu legen, da die Neuregelung vorsieht, dass die Einbringenden am Sonderbetriebsvermögen auch im selben Ausmaß beteiligt sein müssen, wenn es mit eingebracht werden soll. Da dies meistens nicht der Fall ist, muss das Sonderbetriebsvermögen zurückbehalten werden, wenn die neue Regelung zur Anwendung gelangen soll.
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