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Uber ignoriert Gerichtsbeschlüsse und operiert in Wien wie gewohnt

Uber führt seine gewohnten Tätigkeiten in Wien weiter fort.
Uber führt seine gewohnten Tätigkeiten in Wien weiter fort. ©AP (Sujet)
Offenbar hat der Fahrtvermittler Uber keine Absicht, sein Service in Wien einzustellen oder zu verändern, obwohl Handelsgericht oder Oberlandesgericht Wien festhalten, dass die aktuelle Tätigkeit gegen geltendes Recht verstößt. "Uber arbeitet rechtskonform", erklärt das Unternehmen in einer Aussendung am Dienstagabend.
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Der Streitpunkt ist, dass nach Wiener Gesetz, Taxifahrer jederzeit überall Kunden aufnehmen dürfen, dafür aber einen fixen Tarif verrechnen müssen. Mietwagen hingegen dürfen beliebige Preise verrechnen, dafür müssen alle Aufträge an ihrer Betriebsstätte eingehen. Handelsgericht Wien und OLG Wien gehen davon aus, dass diese Bestimmung für Mietwagen bei Uber-Fahrern nicht eingehalten wird. Demgegenüber beharrt Uber: “Selbstverständlich gehen alle Aufträge über die Uber App am Betriebssitz des jeweiligen Unternehmens ein.”

Uber selbst nicht geklagt

Bisher wurde nicht Uber selber geklagt, sondern eine Mietwagenfirma, die per Uber-App vermittelte Fahrten abwickelt. Das Handelsgericht Wien hat auf Klagen gegen die Tätigkeit dieser Firma geurteilt, dass die Bestimmungen über Mietwagenvermittlung nicht eingehalten wurden. Das gerichtliche Verbot richtet sich auf ersten Blick nur gegen die beklagte Firma. Allerdings gehe es um das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, wo Einzelfälle die Rechtssprechung weiter entwickeln und Entscheidungen auf gleichgelagerte Fälle wieder anzuwenden sind, erläuterte Rechtsanwalt Dieter Heine auf Anfrage der APA. Heine vertritt in mehreren Fällen Kläger gegen die Verwendung der Uber-App.

Aus Sicht Heines verstößt Uber mit jeder von der App vermittelten Fahrt gegen geltendes Recht – “es gibt nur kein Gerichtsurteil dazu”. Wenn Uber seine Praxis nicht ändere, werde wohl über kurz oder lang jemand eine Klage direkt gegen Uber einbringen. In gewisser Weise sei das, was Uber derzeit macht, Anstiftung zum Rechtsbruch, meint der Anwalt.

Uber hätte wohl von Anfang an die Vermittlung per App nicht anbieten dürfen und nur mit Leer-Emails und Pauschalvermittlungsverträgen ein Scheinsystem aufgebaut, das die Auftragsvergabe an der Betriebsstätte simuliert, meint Heine. Das Handelsgericht Wien vermerkt in einem Beschluss zur aktuellen Klage, dass die beklagte Mietwagenfirma keine Belege vorlegen habe können, dass ihre Aufträge wie im Gesetz vorgesehen an der Betriebsstätte eingegangen wären. Stattdessen habe sie nur Mustermails von Uber vorgewiesen, “was sehr dafür spricht, dass es sich bei der Fahrer-App von Uber … um eine reine Umgehungskonstruktion handelt, und die Aufträge faktisch nie … an ihrem Standort oder Betriebsstätte einlangen”.

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Auch das Oberlandesgericht Wien hat in seinem Beschluss zum Fall (Ablehnung des Rekurses gegen eine einstweilige Verfügung des Handelsgerichts Wien) geschrieben: “Da die Beklagte nach dem bescheinigten Sachverhalt Fahrgäste nicht an ihrem Standort bzw. der Betriebsstätte oder aufgrund einer dort eingegangenen Bestellung … aufnimmt, verstößt sie nach zutreffender Rechtsansicht des Erstgerichts gegen diese Bestimmung”.

Trotz dieser eindeutigen Aussagen der Gerichte, hält Uber laut Aussendung fest: “Uber arbeitet rechtskonform. Weiterhin dürfen alle Mietwagenunternehmen selbstverständlich Fahrgäste an verabredeten Orten in Wien und Umgebung aufnehmen.”

Jedenfalls drohen Uber-Fahrern spürbare Strafen: Firmen, die schon einmal gerichtlich verurteilt wurden, drohen bis zu 100.000 Euro Strafe für jedes einzelne neue Vergehen. Aber auch alle anderen Fahrer können nach dem Gewerberecht bestraft werden, sagt Heine. Das beginnt mit einigen Hundert Euro pro Vergehen, also pro abgewickelter Fahrt.

Interessant ist auch ein weiterer Zusatz der Uber-Aussendung: “Immer mehr Taxi-Unternehmer nutzen die Uber App”, schreibt das Unternehmen. Falls Taxifahrer allerdings per Taxameter fahren, müssen sie die gleichen Tarife verrechnen, wie alle Taxis. Falls sie den Preis frei vereinbaren, muss auch bei ihnen wie bei allen Mietwagenfirmen der Auftrag an der Betriebsstätte eingegangen sein, so Heine.

(APA/Red)

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