Von Seff Dünser/Neue
Der Österreicher türkischer Abstammung hat im Jänner 2017 in Mäder seine Ehefrau erstochen. Im ersten Geschworenenprozess am Landesgericht Feldkirch wurde der unbescholtene Angeklagte im Oktober 2017 wegen Mordes zu 18 Jahren Gefängnis verurteilt. Das Urteil wurde im April vom Obersten Gerichtshof (OGH) wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Im zweiten Feldkircher Prozess wurde der 48-Jährige am 6. Juli von anderen Geschworenen nur noch wegen Totschlags schuldig gesprochen. Dafür wurde eine Haftstrafe von neun Jahren verhängt.
Staatsanwalt Heinz Rusch, der auf Mord plädiert hatte, verzichtete auf Rechtsmittel, zumal in Geschworenenprozessen keine Schuldberufung zulässig ist. Damit ist der Schuldspruch wegen Totschlags rechtskräftig.
Angeklagter bekämpft Urteil
Bekämpft wird das Urteil aus dem zweiten Rechtsgang nur vom Angeklagten. Verteidiger Franz Josef Giesinger hat für seinen Mandanten Strafberufung angemeldet. Der Rechtsanwalt meint, die Strafe von neun Haftjahren sei bei einem Strafrahmen von fünf bis zehn Jahren Gefängnis für Totschlag zu hoch. Über die Strafberufung wird am Innsbrucker Oberlandesgericht (OLG) entschieden werden. Weil die Staatsanwaltschaft keine Strafberufung erhoben hat, gilt das Verschlechterungsverbot: Die Strafe darf im Berufungsverfahren nicht erhöht werden.
Für Mord beläuft sich die Strafdrohung auf 10 bis 20 Jahre beziehungsweise lebenslängliche Haft. Im zweiten Feldkircher Prozess werteten die neuen Geschworenen das Tötungsdelikt jedoch mehrheitlich nur noch als Totschlag. Die Laienrichter gingen davon aus, dass sich der Angeklagte wegen des Ehekonflikts im Affekt in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Bluttat hinreißen lassen hat. Nicht die Tat müsse allgemein begreiflich sein, sondern nur der emotionale Ausnahmezustand, erklärt ein Feldkircher Berufsrichter. Auch er hätte auf Totschlag entschieden, sagt der Strafrichter.
(Red.)
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