Die 27-Jährige war am 6. April 2013 an den Folgen des eingenommenen Liquid Ecstasy gestorben. Im Unterschied zum Staatsanwalt, der dem Angeklagten einen Vorsatz in Richtung Körperverletzung unterstellt hatte, ging der Schöffensenat von einem Fahrlässigkeitsdelikt aus.
So kam es zum Urteil
Die vorsitzende Richterin Hannelore Pilz sprach in der Urteilsbegründung von einem “tragischen Unfall”. Der Mann habe in seinem Auto “eine höchst gefährliche Flüssigkeit mehr oder weniger frei herumkugeln lassen”. Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen ist nicht rechtskräftig.
Staatsanwalt legte Rechtsmittel ein
Staatsanwalt Gerd Hermann legte gegen das Urteil unverzüglich Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein. Er war weder mit der Entscheidung des Gerichts, das dem 36-Jährigen ein bloß fahrlässiges Handeln zubilligte, noch mit der verhängten Strafe einverstanden. Für eine fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen sieht das Strafgesetzbuch (StGB) bis zu drei Jahre Haft vor.
Dem Schöffensenat erschienen zwei Jahre “angemessen”, wie Richterin Hannelore Pilz betonte. Der Mann habe zwar “eine Latte an Vorstrafen”, es bedürfe aber nicht einer strengeren Strafe, “um Ihnen zu zeigen, was für einen Fehler Sie gemacht haben.”
36-Jähriger nahm Urteil an
Dem 36-Jährigen wurde auch eine offene bedingte, aus einer Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) aus dem Jahr 2012 resultierende Strafe von sieben Monaten nicht widerrufen. Dagegen legte der Staatsanwalt ebenfalls Beschwerde ein.
Verteidiger Herbert Eichenseder nahm demgegenüber die Strafe an. Auch gegen die Privatbeteiligten-Zusprüche hatte er keine Einwände: Der Mutter und der Schwester der ums Leben Gekommenen gestand das Gericht ein Trauerschmerzengeld von jeweils 10.000 Euro zu. Außerdem muss ihnen der 36-Jährige die Begräbniskosten ersetzen.
(apa/red)
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