Der zu kleine Pullover, die falsche Kamera oder wieder mal eine gestreifte Krawatte. Bringt das Christkind nicht das Richtige, beginnt mit Ende der besinnlichen Weihnachtstage die alljährliche Umtausch-Hektik. So häufen sich kurz nach Weihnachten auch die Beschwerden beim Konsumentenschutz. Denn viele Kunden wissen nicht, dass der Umtausch unliebsamer Geschenke keine Selbstverständlichkeit ist und sind dementsprechend erstaunt, wenn Geschäfte dies verweigern. Der Grund: Es gibt kein gesetzliches Recht auf Umtausch. Händler sind nicht verpflichtet, Geschenke umzutauschen oder zurückzunehmen. Beim Umtausch ist der Kunde immer auf den guten Willen des Händlers angewiesen. Nimmt ein Geschäft einwandfreie Ware zurück, ist das reine Kulanz.
Ein Viertel retour
Je nach Branche wird jedes Jahr nach den Weihnachtsfeiertagen etwa ein Viertel der Geschenke bis Silvester retourniert. Um sich vor bösen Überraschungen zu schützen, sollte der Käufer eine ausdrückliche Vereinbarung für möglichen Umtausch vereinbaren. Dazu reicht ein Vermerk oder eine Bestätigung auf der Rechnung samt Umtauschfrist. Viele Händler räumen einen Umtausch von sich aus ein, das ist jedoch ein reines Entgegenkommen. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte sich vor dem Kauf erkundigen, ob und unter welchen Bedingungen das Geschäft die gekaufte Ware umtauscht oder zurücknimmt. Einen Anspruch auf Umtausch, wie den Pullover in einer anderen Größe oder Farbe, hat man nur, wenn dieser vor dem Kauf vereinbart wurde. Bietet das Unternehmen keine generelle Umtausch- oder Rückgabemöglichkeit an, sollte man sich individuell einigen und dies auf dem Kassabon schriftlich bestätigen lassen, rät Konsumentenschützerin Karin Hinteregger von der Arbeiterkammer Vorarlberg. Vorsicht bei den Umtausch- und Rückgabefristen: Diese können von einer Woche bis zu zwei Monaten variieren.
Gutschrift statt Bares
Wer beim Umtausch keinen passenden Ersatz findet, hat keinen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises. Man muss sich mit einer Gutschrift zufrieden geben. Es gibt kein Recht darauf, bei einer Rückgabe von Waren das Geld zurückerstattet zu bekommen. Außer, das Produkt weist einen erheblichen Schaden auf, der nicht zu beheben ist, erklärt Hinteregger. Viele Firmen bieten jedoch auch eine Rückgabemöglichkeit mit Geld-zurück-Garantie. Was ist der Unterschied? Während beim Umtausch lediglich eine andere Ware ausgesucht werden kann, wird beim Rückgaberecht der Kaufpreis rückerstattet. An die freiwillige Rücknahme können Unternehmen aber bestimmte Bedingungen knüpfen – etwa die Vorlage des Rechnungsbeleges, die Rückgabe in Originalverpackung oder eine bestimmte Frist, in der ein Umtausch möglich ist. Anders ist die Rechtslage, wenn die gekaufte Ware Mängel aufweist. Ist der gekaufte DVD-Player defekt, gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht. Händler müssen bewegliche Waren bis zu zwei Jahren nach dem Kauf kostenlos reparieren. Ist eine Reparatur nicht möglich, gibt es Anspruch auf eine entsprechende Preisminderung, Umtausch oder die gänzliche Aufhebung des Kaufvertrages.
Besonders zu Weihnachten sind Gutscheine beliebt. Worauf man hier achten muss, weiß Konsumentenschützerin Hinteregger: Meist ist eine Einlösungsfrist von einigen Monaten aufgedruckt. Eine Ablöse gegen Bares ist aber grundsätzlich nicht möglich. Steht kein Datum auf dem Gutschein, ist dieser 30 Jahre lang gültig und kann von jedem Inhaber – wenn dieser nicht an eine bestimmte Person gebunden ist – eingelöst werden. Geht das Unternehmen in der Zwischenzeit pleite, wird aber auch ein noch gültiger Gutschein wertlos.
Mehr Infos zu Umtausch, Gewährleistung oder Garantie bei der AKKonsumentenberatung unter der Servicenummer 050 258-3000 oder per E-Mail: konsumentenberatung@ak-vorarlberg.at
Gutscheine
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