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Tierquälerei: Hund der Nachbarn heftig getreten

Der vollen Berufung der Angeklagten gegen das Feldkircher Ersturteil gab das Oberlandesgericht (OLG) keine Folge.
Der vollen Berufung der Angeklagten gegen das Feldkircher Ersturteil gab das Oberlandesgericht (OLG) keine Folge. ©VOL.AT/ Hartinger (Themenbild)
Innsbruck, Feldkirch. Oberlandesgericht erhöht Gesamtstrafe: 24-Jährige versetzte dem erneut bellenden Hund der Wohnungsnachbarn einen Tritt in den Bauch.

Wie auf einen Fußball habe die Angeklagte in seiner Dornbirner Wohnung auf den Bauch seines Hundes eingetreten, sagte das Hundehalter-Pärchen. Der kleine Hund sei rund eineinhalb Meter weit und sogar mit einem Rückwärtssalto durch die Luft geschleudert worden. Das Tier sei zuletzt gegen das Schuhregal geflogen und habe sich dann um die eigene Achse gedreht. Der behandelnde Tierarzt habe zum Glück keine Verletzungen bei dem Malteser-Mischling festgestellt.

Die Angaben der beiden Belastungszeugen hielt nach dem Landesgericht Feldkirch nun auch das Oberlandesgericht Innsbruck für glaubwürdig. Die Angeklagte wurde wegen Tierquälerei durch rohe Misshandlung schuldig gesprochen. Die mit zwei Vorstrafen belas­tete 24-Jährige wurde zu einer Geldstrafe von 800 Euro (200 Tagessätze zu je vier Euro) verurteilt. Das Urteil ist jetzt rechtskräftig. Der vollen Berufung der Angeklagten gegen das Feldkircher Ersturteil gab das Oberlandesgericht (OLG) keine Folge. Die 24-Jährige bestritt den Tatvorwurf. Sie habe den Hund der Wohnungsnachbarn nicht getreten, behauptete die Dornbirnerin. Das Tier sei ihr vor die Füße gesprungen.

Das Oberlandesgericht wandelte eine wegen einer Körperverletzung 2012 bedingt gewährte Vorstrafe nachträglich in eine unbedingte um. Damit sind weitere 100 Euro zu bezahlen. Die Gesamtstrafe beträgt somit 900 Euro. Das Landesgericht hatte vom Widerruf der Vorstrafe abgesehen.

Tür gegen Kopf

Vom ursprünglich angeklagten Hausfriedensbruch war das Landesgericht nicht ausgegangen. Denn die Angeklagte sei nicht mit Gewalt in die Nachbarwohnung eingedrungen. Die Wohnungstür sei schon einen Spalt geöffnet gewesen. Die Angeklagte habe wegen des bellenden Hundes die Tür aufgestoßen, aber nicht wissen können, dass sich dahinter die Hundehalterin befunden habe.

Der jungen Frau wurde die Tür gegen den Kopf gestoßen. Sie hat deswegen nach eigenen Angaben rund zwei Wochen lang Kopfschmerzen gehabt. Intensität und Dauer der Verletzung würden für einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht ausreichen, erklärte Erstrichter Richard Gschwenter.

Mit der Verurteilung wegen Tierquälerei habe er ein milder zu bestrafendes Delikt angenommen als das angeklagte wegen Hausfriedensbruchs mit Gewaltanwendung gegen Mensch und Tier. Bei allem Verständnis für den Ärger, „wenn man nicht schlafen kann“, dürfe man dennoch den Hund nicht treten.

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