AA

Teure Frauennachtarbeit

Für das Nachtarbeitsgesetz ist die Begutachtungsfrist abgelaufen. Verhandelt wurde seit Monaten, im März ist ein Sozialpartner-Gipfel gescheitert.

Wirtschafts- und Arbeitsminister Martin Bartenstein (V) erklärte der APA, er hoffe, den Entwurf „im Juni so zeitgerecht im Ministerrat einbringen zu können, dass das Gesetz noch vor dem Sommer beschlossen werden kann“. Verhandelt wurde seit Monaten, im März ist ein Sozialpartner-Gipfel gescheitert, weil die Positionen zwischen Wirtschaft und Gewerkschaft bzw. Arbeiterkammer zu sehr auseinander gingen und die Wünsche der Arbeitnehmervertreter der Wirtschaft zu teuer sind.

Das Gesetz stellt eine notwendige Anpassung an EU-Recht dar. Die alte Regelung mit einem Nachtarbeitsverbot für Frauen war mit Jahresende ausgelaufen, da sie dem Gleichheitsgrundsatz der EU widerspricht.

Gefordert wurden von Arbeitnehmerseite u.a. ein Zeitguthaben von sechs Minuten pro Stunde, ein Rückkehrrecht auf einen Tagesarbeitsplatz, die Bereitstellung von warmem Essen während der Nacht und sicheren Transport zur und von der Arbeitsstelle. Das würde die Nachtarbeit zu sehr verteuern, hatte die Wirtschaftskammer erklärt. Ein Versetzungsanspruch sei nur bei nachgewiesener Gesundheitsgefährdung möglich, angesichts der aktuellen Wirtschaftssituation hätten die Arbeitgeber keinen Spielraum. Ein Zeitguthaben will Bartenstein auf kollektivvertraglicher Ebene ausverhandeln lassen.

Der Gesetzesentwurf definiert als Nacht die Zeit zwischen 22.00 und 5.00 Uhr. Als Nachtarbeiter werden Personen bezeichnet, die regelmäßig oder in mindestens 48 Nächten pro Kalenderjahr während dieser Nachtstunden mindestens drei Stunden arbeiten. Gesundheitsuntersuchungen sind vorgesehen. Eine Versetzung zur Tagesarbeit nur „nach Maßgabe der betrieblichen Möglichkeiten“, wenn die Gesundheit nachweislich gefährdet ist oder Kinder unter 12 Jahre betreut werden müssen und diese Betreuungspflicht „unbedingt notwendig“ ist.

Grundsätzlich, so wird in dem Gesetzesentwurf betont, werden Frauen auch künftig nicht zur Nachtarbeit gezwungen werden können. Bei Frauen mit Kindern unter 12 Jahre wird in der Regel der Betriebsrat zustimmen müssen.

Das Sozialministerium weist in seiner Stellungnahme auf Gesundheitsgefährdungen durch Nachtarbeit hin und warnt davor, in der Formulierung „zwingend betriebliche Interessen“ festzuhalten, weil grundsätzlich die Gesundheit über die Interessen der Wirtschaft zu stellen seien. Ein Recht auf Versetzung im Fall von Kinderbetreuungspflichten würde „sehr begrüßt“. Nicht einverstanden ist das Ministerium auch mit der Formulierung, dass nur „unbedingt notwendige“ Betreuungspflichten als Versetzungsgrund zur Tagesarbeit gelten – „Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis 12 Jahren … sofern diese im selben Haushalt leben“ wäre besser. Und ein Wunsch des Sozialministeriums: Analog dazu auch das Recht zur Betreuung von älteren Angehörigen.

Der Freiheitliche Familienverband will die Altersgrenze der Kinder, die zu betreuen sind, auf 14 hinauf setzen.

Der ÖGB definiert Nachtarbeit zwischen 22.00 und 06.00 Uhr, als Nachtarbeiter gelte, wer an mindestens 20 Tagen pro Kalenderjahr mindestens zwei Stunden arbeitet.

Die Apothekerkammer hält die Definition der Arbeitszeit für nicht klar genug, theoretisch könnte auch die Arbeit eines Apothekers, der alle 14 Tage oder einmal im Monat Nachtdienst leistet, unter den Begriff des Nachtarbeiters fallen.

home button iconCreated with Sketch. zurück zur Startseite
  • VOL.AT
  • Welt
  • Teure Frauennachtarbeit