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Telekom-V-Prozess: Vier Freisprüche in Causa Schillerplatz

Telekom-V-Prozess um Schillerplatz-Immobilie: Ex-ÖBB-Chef Martin Huber, der ehemalige Telekom-Finanzchef Stefano Colombo und der ehemalige Telekom-Chef Heinz Sundt.
Telekom-V-Prozess um Schillerplatz-Immobilie: Ex-ÖBB-Chef Martin Huber, der ehemalige Telekom-Finanzchef Stefano Colombo und der ehemalige Telekom-Chef Heinz Sundt. ©APA
Im Telekom-V-Prozess um den Verkauf der Schillerplatz-Immobilie sind die vier Angeklagten am Freitagabend im Wiener Straflandesgericht vom Anklagevorwurf der Untreue freigesprochen worden.
Huber räumt falsche Angaben ein

Die Ex-Telekom-Vorstände Heinz Sundt und Stefano Colombo sowie Ex-ÖBB-Chef Martin Huber und dessen Ehefrau waren angeklagt worden, die Telekom Austria durch Untreue bzw. Beihilfe geschädigt zu haben.

Richterin Claudia Moravec-Loidolt begründete den Freispruch damit, dass ein wissentlicher Befugnismissbrauch von Sundt und Colombo mit Schädigungsvorsatz nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden konnte. Der wichtigste Zeuge, der Leiter der Immobilienabteilung der Telekom, sei erkrankt, der Ursprung der Geschäftshandlung habe also nicht vollkommen aufgeklärt werden können.

Richterin: Indizien, aber keine Beweise

Den Freispruch für die vier Angeklagten im Telekom-V-Prozess begründete die Richterin noch ausführlicher. Sie eröffnete damit, dass eine Verurteilung nur bei “an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit” der Schuld möglich ist. “Bloße Vermutungen sind im Strafverfahren nicht statthaft”, so die Richterin. Ausreichende Beweise oder eine geschlossene Indizienkette für Untreue in dem Verfahren um den Kauf der Telekom-Immobilie Schillerplatz 4 durch Ex-ÖBB-Chef Martin Huber und seine Ehefrau habe es nicht gegeben. Die Richterin verwies darauf, dass zwei wesentliche Zeugen aus gesundheitlichen Gründen nicht vernehmungsfähig waren. Es sei nicht auszuschließen, dass hier jemand, der nicht zur Verfügung steht, in die Verantwortung genommen wurde.

Ein Indiz für ein allfälliges Untreueverhalten sei, dass der Kaufpreis vom ersten Angebot an gleichgeblieben sei. Hier hätten sich die Angeklagten auf eine Kaufpreisfindung durch den – mittlerweile erkrankten – Leiter der Immobilienabteilung berufen, der dazu nie vom Gericht vernommen werden konnte. Deren Aussagen seien also nicht zu widerlegen gewesen. Dass der Kaufpreis von 5,4 Mio. Euro zu gering gewesen sei, habe sich durch Zeugen und Gutachten nicht erhärtet. Es sei ein schwieriges Objekt gewesen, daher seien hier die Schätzungen weit auseinander gelegen. Dass der Käufer erst ein halbes Jahr nach dem Verkäufer den Kaufvertrag unterschrieben hat, könnte man als Indiz gegen die Angeklagten sehen, Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten habe es aber nicht gegeben. Ob es hier möglicherweise irgendwelche Absprachen gegeben hätte, “das blieb alles im Dunkeln”, so die Richterin.

Dass Sundt “drei oder vier Tage” vor dem Ausscheiden aus dem Unternehmen noch das Verkaufsangebot unterschrieben hat, sei zu hinterfragen – die Behauptung von Sundt, dass er einen reinen Tisch übergeben wollte, sei aber nicht zu widerlegen gewesen. “Es gab Indizien, die dafür sprechen, dass es hier allenfalls ein Untreueverhalten gegeben hätte, aber diese Indizien reichen nicht aus.” (APA/red)

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