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Tele 2: Erste Niederlage für den "Champion"

Wien, Feldkirch - Eine klare Niederlage nach Punkten gab es für den Mobilfunktarif "Champion" des Anbieters Tele 2 beim Handelsgericht Wien.

Das Gericht gab einer Klage des Vereins für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag der AK Vorarlberg Recht und untersagte die Blickfangwerbung für Gesprächspreise pro Minute, wenn nicht auf Auswirkungen einer Taktung 90/60 eindeutig und unmissverständlich hingewiesen wird.

Laut Tele 2 soll um angebliche 8 Cent pro Minute Telefonieren in alle Netze möglich sein. Tatsächlich wird der Tarif „Champion“ so verrechnet, dass für die erste angefangene Gesprächsminute der Preis für 90 Sekunden in Rechnung gestellt wird, für jede weitere angefangene Gesprächsminute der Minutenpreis. „Dies führt zwangsläufig dazu, dass die beworbenen 8 Cent pro Minute niemals zutreffen, weil bereits für die erste Sekunde eines angefangenen Gesprächs zwölf Cent in Rechnung gestellt werden“, erklärt Dr. Karin Hinteregger von der AK-Konsumentenberatung. In der Werbung wurde auf diesen Umstand nicht und nur in den Tiefen der Tele2-Web-Site bzw. im Kleingedruckten auf die Taktung 90/60 hingewiesen.

Das Handelsgericht Wien hat diese Werbung nun als irreführend verboten. Es bedürfe eines detaillierten und gut sichtbaren Hinweises, damit ein Kunde sich bei seiner Kaufentscheidung auch über die Taktung und deren Auswirkungen Gedanken mache. Dieser Hinweis müsse direkt im Zusammenhang mit der Werbeaussage erfolgen. Ansonsten werde sich der Kunde der Bedeutung der Abrechnung nach Taktungen nicht bewusst und treffe seine Kaufentscheidung anhand des beworbenen Minutenpreises, der aber gar nicht zutreffe, argumentierten die Richter. Es sei einem durchschnittlichen Verbraucher nicht möglich, ohne entsprechende Zusatzinformationen herauszufinden, welche Minutenpreise er letztlich tatsächlich bezahlen muss.

Das Gericht ging auch davon aus, dass der – nach Klagseinbringung – geänderte Text auf der Homepage von Tele 2 („Mindestverrechnung 90 Sekunden, danach jeweils 60 Sekunden) nicht ausreichend sei, die Irreführung von Verbrauchern zu verhindern.

Quelle: AK

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