Das Smartphone ist Fluch und Segen zugleich. Ständig ist man erreichbar – nicht mehr nur telefonisch, sondern auch per E-Mail. Und das am Abend, Wochenende und sogar im Urlaub. Eine Entwicklung, der in Deutschland nun ein Riegel vorgeschoben wird. Die deutsche Arbeitministerin Ursula von der Leyen: „In der Freizeit sollte Funkstille herrschen.“ Klare gesetzliche Regelungen sollen Anwendung finden, um eine „Balance zwischen Erholungszeit und Arbeitszeit“ zu finden. Wie wird mit diesem Problem in Vorarlberg umgegangen?
Darf mich mein Chef auch nach Feierabend anrufen?
„Grundsätzlich ja“, erklärt AK-Arbeitsrechtsexperte Michael Simma gegenüber den VN. Nur: Verpflichtet abzunehmen ist der Arbeitnehmer nicht. „Daraus kann man ihm dann auch keinen Strick drehen“, betont er. Anders die Situation, wenn eine Rufbereitschaft vereinbart wurde. „Das gilt dann aber auch als Arbeitszeit und muss entlohnt werden“, erklärt der AK-Experte.
Und wenn ich ein Dienst-Handy besitze?
Hier gilt dasselbe: Es kann vom Unternehmer nicht verlangt werden, dass der Arbeitnehmer ständig erreichbar ist. „Das müsste selbstverständlich entlohnt werden“, so Simma.
Und wie sieht es im Urlaub und bei Auslandsaufenthalt aus?
„Urlaub ist zur Erholung da. Der Arbeitgeber muss für einen Ersatz sorgen“, stellt Simma klar. „Darauf hat jeder Arbeitnehmer Anspruch.“ Ständige Erreichbarkeit für das Unternehmen habe schließlich nichts mit Urlaub zu tun.
Kann ich ein Dienst-Handy einfordern?
Ein diesbezüglicher Anspruch kann nicht geltend gemacht werden. „Auch nicht, wenn man im Außendienst tätig ist“, sagt der AK-Experte. Dann müsse der Arbeitgeber jedoch akzeptieren, dass die Tätigkeit nicht effizient erledigt werden könne.
Muss ich dem Unternehmen meine private Telefonnummer bekannt geben?
Nein – zumindest ist das gesetzlich nicht festgelegt, erklärt Simma.
Muss ich mein privates Handy im Beruf nutzen?
„Nein. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die notwendigen technischen Voraussetzungen zu sorgen“, erklärt Simma. „Das ist auch Sinn und Zweck einer unselbstständigen Tätigkeit.“
Was ist mit dienstlichen E-Mails und SMS außerhalb der Arbeitszeit?
Hier gilt dasselbe wie bei Telefonaten: Sofern Mails und SMS beantwortet werden müssen, gilt das als Arbeitszeit – und gehört entlohnt oder mit Freizeitausgleich abgegolten.
Wie lange darf ich meinen Chef auf Antwort warten lassen?
„Hier gibt es keine gesetzlichen Regelungen“, stellt der Arbeitsrechtsexperte klar. Grundsätzlich sei vom Gesetzgeber nicht jede Interaktion zwischen Arbeitgeber und -nehmer bis ins Detail ausformuliert worden.
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