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Strafvorschrift fehlte: Keine Glücksspielstrafe

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Im Strafbescheid wurde nicht angeführt, nach welcher Gesetzesstelle bestraft wurde. Höchstrichter hoben deshalb Geldstrafe auf.

von Seff Dünser/Neue

Eine Verwaltungsstrafe von 27.000 Euro wurde zunächst über den Beschuldigten nach dem Glücksspielgesetz verhängt. Denn er soll mit neun Glücksspielgeräten im Unterland verbotene Ausspielungen angeboten haben. Für jedes dieser Geräte wurde die Strafe mit 3000 Euro festgesetzt.

Am Verwaltungsgerichtshof (VwGH) wurde der Vorarlberger Strafbescheid nun aber aufgehoben, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Nach Ansicht der Wiener Höchstrichter ist dem zuständigen BH-Sachbearbeiter und in zweiter Instanz dem mit der Verfahren befassten Richter am Vorarlberger Landesverwaltungsgericht in Bregenz ein Fehler unterlaufen. Demnach fehlte im Spruch des Strafbescheides jene Bestimmung im Glücksspielgesetz, nach welcher die Bestrafung erfolgt ist.

Angeführt wurde nach den höchstgerichtlichen Feststellungen nur, welche Gesetzesvorschrift verletzt wurde, nämlich Paragraf 52, Absatz 1, Ziffer 1 des Glücksspielgesetzes. Demnach begeht eine Verwaltungsübertretung, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen anbietet.

Fehlende Sanktionsnorm

Nicht angeführt wurde aber die sogenannte Strafsanktionsnorm. Gemeint ist damit der Strafrahmen für die Verwaltungsübertretung. Auf Paragraf 52, Absatz 2 des Glücksspielgesetzes hätte verwiesen werden müssen. Dort ist geregelt, dass die Strafdrohung für jedes Glücksspielgerät 3000 bis 30.000 Euro beträgt. Verhängt wurde also in Vorarlberg mit 3000 Euro pro Gerät die Mindeststrafe.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte ein Recht darauf, dass im Spruch eines Straferkenntnisses ausschließlich die richtige verletzte Verwaltungsvorschrift aufscheint, hielten die Höchstrichter fest. Gleiches gelte für die Anführung der Strafnorm. Darunter sei jene Verwaltungsvorschrift zu verstehen, die bei der Festlegung des Strafmittels und des Strafausmaßes heranzuziehen sei.

Im BH-Bescheid wurde die Strafnorm nicht angegeben. Am Landesverwaltungsgericht, wo die BH-Entscheidung bestätigt wurde, hätte das Versäumnis nachgeholt werden können. Dem war aber nicht so.

Revision stattgegeben

Deshalb sei die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts inhaltlich rechtswidrig und aufzuheben, argumentierten die VwGH-Richter. Damit wurde der außerordentlichen Revision des Eigentümers der Glücksspielgeräte gegen die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts stattgegeben. Der Bund wurde dazu verpflichtet, ihm 1346,40 Euro an Verfahrenskos­ten zu ersetzen.

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