von Seff Dünser/Neue
Deshalb erklärte der Finanzrichter die Behandlungskosten von 6400 Euro nach dem Einkommensteuergesetz als außergewöhnliche Belastung für steuerlich abzugsfähig.
Heilbehandlungen
Die Augenlider und Augenbrauen der Frau hingen nach den gerichtlichen Feststellungen herab, engten das Sichtfeld ein und beeinträchtigten so ihr Sehvermögen. Deshalb waren die beiden operativen Eingriffe für den Richter Heilbehandlungen von Krankheiten. Der durch die Operationen entstandene Verschönerungseffekt stehe der Berücksichtigung der finanziellen Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen nicht entgegen, hielt der Richter fest. Denn die Eingriffe hätten ja nicht allein ästhetischen Bedürfnissen gedient.
Der Finanzrichter gab der Beschwerde der Steuerzahlerin gegen den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts Folge. Seine Entscheidung könnte noch mit einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof in Wien bekämpft werden.
Die Beschwerde richtete sich gegen den Bescheid des Finanzamts, mit dem die Behandlungskosten steuerlich nicht berücksichtigt worden waren. Weil der zuständige Finanzbeamte die Eingriffe als Schönheitsoperationen wertete, die steuerlich nicht abzugsfähig sind.
Erst nach der Beschwerde wurden die finanziellen Aufwendungen der Frau von den Zuständigen des Finanzamts als Krankheitskosten anerkannt. Diese nachträgliche Entscheidung der Behörde wurde vom Finanzrichter wegen Verspätung nicht mehr berücksichtigt.
Der Richter merkte an, dass unter anderem Kosten für Verhütungsmittel und Verjüngungskuren steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung gelten würden.
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