Diese Abkommen enthalten für die Investoren ein uneingeschränktes Recht auf unbeschränkte internationale Geldtransfers. Dies sei mit EU-Recht unvereinbar, erklärte der EuGH-Generalanwalt am Donnerstag in Luxemburg (Rechtssache C 205/06).
Laut EU-Recht kann der EU-Ministerrat gegenüber Drittstaaten bis zu sechs Monate lang Schutzmaßnahmen erlassen. Auch aus Gründen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik kann der EU-Rat den Kapital- und Zahlungsverkehr einschränken, etwa um Finanzsanktionen gegen Länder, Regimes oder terroristische Organisationen zu erlassen. Weiters kann der EU-Rat unter bestimmten Umständen Investitionen oder Kapitaltransfers in Drittstaaten beschränken.
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