Die nicht vorhandene Möglichkeit der Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare ist nach dem Urteil mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar. Die beiden Männer beriefen sich unter anderem auf Artikel 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) sowie auf Artikel 12 (Recht auf Eheschließung) der EMRK. Sie machen geltend, dass sie aufgrund ihrer sexuellen Orientierung diskriminiert würden, da sie (nach Rechtslage zur Zeit der Beschwerde, also vor Einführung der eingetragenen Partnerschaft für Homosexuelle, Anm.) keine andere Möglichkeit hätten, ihre Beziehung zu legalisieren. Im Vergleich zu heterosexuellen Paaren hätten sie außerdem finanzielle Nachteile in Kauf zu nehmen.
Die Richter entscheiden einstimmig, dass kein Diskriminierungsverbot vorliegt und mit vier zu drei Stimmen, dass Österreich auch nicht gegen Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 verstoßen hat.
Dem Antrag des homosexuellen Paares wurde vom Magistrat Wien nicht stattgegeben, mit der Begründung, dass Ehen nur zwischen Personen unterschiedlichen Geschlechts geschlossen werden könnten. Die beiden Männer – Jahrgang 1962 und 1960 – fochten darauf die Entscheidung vor dem Wiener Bürgermeister und letztlich vor dem Verfassungsgericht an. Sie argumentierten, dass sich der Begriff der Ehe gewandelt habe, und dass das Zeugen und Aufziehen von Kindern kein bestimmender Faktor mehr dafür seien. Die Berufungen waren nicht erfolgreich.
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