Spitalgesetz in der Begutachtung

Während der Auflagefrist hat jede Landesbürgerin bzw. jeder Landesbürger die Möglichkeit, in den Gesetzestext Einsicht zu nehmen und Änderungsvorschläge abzugeben.
Der Gesetzesentwurf dient der Anpassung des Spitalgesetzes an die letzte Änderung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG, BGBl. I Nr. 69/2011). Der Entwurf sieht insbesondere die Einrichtung eines transparenten Wartelistenregimes vor. Außerdem werden – zusätzlich zu den bereits bestehenden Kinderschutzgruppen – Opferschutzgruppen vorgesehen, denen die Früherkennung von häuslicher Gewalt an volljährigen Personen obliegt.
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