Während der Auflagefrist hat jede Landesbürgerin bzw. jeder Landesbürger die Möglichkeit, in den Gesetzestext Einsicht zu nehmen und Änderungsvorschläge abzugeben.
Mit der vorliegenden Novelle wird in erster Linie die Bedarfsprüfung für Krankenanstalten neu geregelt. Zu diesem Zweck wird ein neuer § 18a geschaffen, in dem die für die Beurteilung des Bedarfs maßgeblichen Kriterien für selbständige Ambulatorien und bettenführende Krankenanstalten getrennt angeführt werden.
Eine Neuregelung ist erforderlich, weil der Europäische Gerichtshof das bestehende System der Bedarfsprüfung von selbständigen Ambulatorien für europarechtswidrig erkannt hat (Urteil vom 10. März 2009, C-169/07, Fall “Hartlauer HandelsgesmbH”). Darüber hinaus enthält die Novelle auch Neuregelungen über die Haftung und über die Haftpflichtversicherung von Krankenanstalten.
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