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Sonderpensionen künftig mit 13.590 Euro monatlich begrenzt

Sonderpensionen: Regelung gilt für Neuzusagen
Sonderpensionen: Regelung gilt für Neuzusagen ©APA
Der adaptierte Entwurf für die Reduzierung von Sonderpensionen in öffentlichen Bereichen sieht (für neu zugesagte Sonderpensionen) eine Begrenzung von 13.590 Euro monatlich vor.

Ursprünglich war eine Grenze von 17.800 Euro geplant. Für Personen, die bereits eine Sonderpensions-Zusage haben, liegt die Grenze bei 15.855 Euro. Bestehende Sonderpensionen werden – gestaffelt – gekürzt.

Klargestellt wird im neuen Entwurf, der am Dienstag vom Ministerrat abgesegnet worden ist, dass die Kürzungen ausschließlich die Sonderpensionen betreffen, nicht aber auf beitragsorientierte Pensionskassenmodelle. Auch die ASVG-Pension ist von den Regelung in keiner Weise betroffen.

Etwa 9.600 Personen betroffen

Insgesamt sind laut Sozialministerium 27 Institutionen von den Neuregelungen erfasst – von der Nationalbank über die Kammern und die Sozialversicherung bis hin zum ORF. Im adaptierten Entwurf wird außerdem festgeschrieben, dass auch für alle Tochtergesellschaften dieser Unternehmen die Neuregelungen gelten – beispielsweise für den Strom-Übertragungsnetzbetreiber Austria Power Grid (eine Tochter der VERBUND AG). Etwa 9.600 Personen sind von den Änderungen betroffen, heißt es im Sozialministerium.

Quelle: APA
Quelle: APA ©Quelle: APA

Die Höhe der Begrenzung der Sonderpensionen für Neuzugänge von 13.590 Euro orientiert sich an der dreifachen Höchstbeitragsgrundlage. Bei den bereits zugesagten Pensionen ist die 3,5-fache Höchstbeitragsgrundlage die Messgröße, also die erwähnten 15.855 Euro.

Grenze gilt nicht für “Luxuspensionen”

Für bestehende “Luxuspensionen” gelten diese Grenzen nicht. Sie werden aber mit gestaffelten “Pensionssicherungsbeiträgen” gekürzt: Bis zur Höchstbeitragsgrundlage (4.530 Euro) gibt es keine zusätzlichen Pensionssicherungsbeiträge. Für Teile darüber beträgt der Pensionssicherungsbeitrag fünf Prozent – und zwar bis zur zur Grenze von 6.795 Euro (150 Prozent der Höchstbeitragsgrundlage). Die weitere Staffelung: Für Pensionsteile zwischen 6.795 Euro und 9.060 Euro liegt der Sicherungsbeitrag bei zehn Prozent, für die Teile darüber (bis 13.590 Euro) 20 Prozent. Für jene Anteile der Sonderpension, die über der Grenze von 13.590 Euro liegen, werden 25 Prozent Pensionssicherungsbeitrag fällig.

Für Sonderpensionen in Höhe von 5.000 Euro bedeutet dies etwa einen Beitrag von 23,50 Euro, rechnet das Sozialministerium vor. Bezieht man 10.000 Euro Sonderpension, so werden 527,75 Euro fällig, bei einer Sonderpension von etwa 17.000 Euro muss man 2.098,25 Euro Sicherungsbeitrag abführen. Durch dieses Beiträge sei insgesamt mit Einnahmen in der Höhe von zehn Millionen Euro pro Jahr zu rechnen, heißt es aus dem Ressort.

Grafik: APA; Quelle: APA/ Sozialministerium
Grafik: APA; Quelle: APA/ Sozialministerium ©Grafik: APA; Quelle: APA/ Sozialministerium

Auch werden künftig jene aktiv Beschäftigten Pensionsbeiträge zu leisten haben, für die dies bisher nicht galt – etwa ältere Nationalbank-Beschäftigte. Die Höhe der Beiträge soll sich an jenen der Beamten orientieren. Die Länder werden ermächtigt, für Rechtsträger in ihrem Bereich analoge Regelungen für Pensionsbeiträge für Aktive und von Pensionssicherungsbeiträge für Pensionisten einzuführen.

Festgehalten wird im Gesetzesentwurf auch, dass eine Umgehung von Pensionssicherungsbeiträgen durch die Auslagerung der Leistungen in Pensionskassen per Verfassungsbestimmung verhindert werden soll. Dafür braucht die Regierung die Zustimmung der Opposition.

OeNB: Auch Pensionsantrittsalter wird erhöht

Bei der Nationalbank (OeNB), die mit sehr hohen Pensionen die öffentliche Debatte ausgelöst hatte, werden nicht nur Pensionsbeiträge und Pensionssicherungsbeiträge eingeführt, sondern es wird auch das Pensionsantrittsalter erhöht. Bis 2028 wird schrittweise das auch für ASVG-Pensionisten geltende Antrittsalter von 65 Jahren eingeführt. Derzeit gilt für Bedienstete, die vor 1993 eingetreten sind, dass sie nach 35 Dienstjahren mit 55 Jahren und 85 Prozent des Letztbezuges in Pension gehen können. Für diese Gruppe gilt ab 2028 ein Antrittsalter von 61,5 Jahren – sofern sie bereits 38 Dienstjahre aufweisen können, ansonsten gilt auch für sie ein Antrittsalter von 65 Jahren.

Ein Beschluss im Nationalrat ist noch vor dem Sommer geplant. In Kraft treten sollen die Neuregelungen mit 1. Jänner 2015.

(APA/red)

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