Zum Jahreswechsel hat es auch in Sachen Pendlerpauschale und Pendlereuro einige Änderungen gegeben. Eva-Maria Düringer, Steuerrechtsexpertin der Arbeiterkammer Vorarlberg, erklärt die grundsätzlichen Neuerungen und wo sich Arbeitnehmer beim Pendlerpauschale Geld zurückholen können. „Wie die Länge des Arbeitsweges zu ermitteln ist und ob ein Arbeitnehmer bei der Arbeitnehmerveranlagung einen Anspruch auf ein großes oder ein kleines Pendlerpauschale hat, regelt seit 1. Jänner dieses Jahres die neue Pendlerverordnung”, so Düringer.
Der Pendlerrechner
Auf der Website des Bundesfinanzministeriums ermittelt der Pendlerrechner die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und beurteilt, ob für den Arbeitsweg die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittels dem Arbeitnehmer zumutbar ist. „Die Höhe eines Pendlerpauschales oder eines Pendlereuros wird aus diesen Ergebnissen ermittelt”, weiß sie. Der Pendlerrechner ist auf www.bmf.gv.at/pendlerrechner abrufbar. „Der Pendlerrechner errechnet grundsätzlich die kürzeste Strecke, selbst wenn diese nicht die beste Verbindung ist.”
Pendlerpauschale und -euro
Für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – wenn die einfache Fahrtstrecke 20 Kilometer übersteigt – gibt es das Pendlerpauschale. Ist außerdem die Verwendung eines öffentlichen Verkehrsmittels unzumutbar, dann steht bereits ab zwei Kilometern ein erhöhtes Pendlerpauschale zu. „Neben dem Pendlerpauschale kann zusätzlich ein Pendlereuro – abhängig von der Entfernung – als Steuerabsetzbetrag geltend gemacht werden”, informiert Düringer. „Wer einen Anspruch auf das Pendlerpauschale hat, kann sich zusätzlich einmal im Jahr einen Euro pro Kilometer des Hin- und Retour-Arbeitsweges von der Steuer abziehen lassen. Auch Teilzeitbeschäftigte erhalten den Pendlereuro, wenn sie Anspruch auf das Pendlerpauschale haben.”
Bis zu 400 Euro Steuergutschrift
Wenn zumindest in einem Kalendermonat die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale bestand, kann nun im Zuge der Veranlagung ein Pendlerausgleichsbetrag zustehen. „Details zu Ihrem Pendlerausgleichsbetrag erhalten Sie auf der Homepage der AK Vorarlberg. Neu ist auch, dass Teilzeitbeschäftigte nun ab vier Arbeitstagen pro Monat das große oder das kleine Pendlerpauschale geltend machen können”, so Düringer. Für das volle Pendlerpauschale müssen die Voraussetzungen wie bisher an mehr als der Hälfte der möglichen Arbeitstage eines Monats, also zumindest an elf Arbeitstagen, gegeben sein. „Zwei Drittel können Sie ab 2013 absetzen, wenn Sie diese Voraussetzungen zwischen acht und zehn Tagen in einem Kalendermonat erfüllen.” Ein Drittel gibt’s, wenn diese Voraussetzungen zumindest an vier, höchstens an sieben Tagen des Monats erfüllt sind. Für Geringverdienende wurde der Pendlerzuschlag erhöht. Ein Arbeitnehmer, der keine Einkommensteuer bezahlt, kann somit bis zu 400 Euro an Steuergutschrift erhalten. „Der Pendlerausgleichsbetrag wurde neu eingeführt und soll Härtefälle beim Pendlerzuschlag durch eine Einschleifregelung abfangen”, informiert Düringer
Ihre Fragen an die Expertin
Die AK-Steuerrechtsexpertin Eva-Maria Düringer steht Ihnen am 28. Februar für Fragen zur Arbeitnehmerveranlagung zur Verfügung.
VN-Telefonaktion: Freitag, 28. Februar, von 13 bis 14 Uhr (05572/94 94 00)
VN/VOL.AT-Videochat: 28. Februar von 14 bis 14.30 Uhr. Fragen können sie per Mail an aktuell@vol.at stellen oder direkt im VOL.AT-Forum posten.
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