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Skifahren für Geimpfte doch erlaubt - Das gilt ab Montag

Gantner bestätigt gegenüber VOL.AT, dass Schifahren im Lockdown möglich sein wird.
Gantner bestätigt gegenüber VOL.AT, dass Schifahren im Lockdown möglich sein wird. ©Lerch/Stiplovsek/VOL.AT
In Österreich gilt ab Montag, 22. November wegen der dramatischen Corona-Lage wieder ein landesweiter Lockdown für alle - auch für Geimpfte. Wie Landesrat Christian Gantner gegenüber VOL.AT bestätigt, dürfte aber zumindest Skifahren für Geimpfte und Genesene möglich sein.

Die Details der Vorschriften wurden in einer Verordnung von Gesundheitsminister Wolfang Mückstein (Grüne) festgeschrieben, die am Sonntagabend erlassen wurde. Im Folgenden die Eckpunkte des "Lockdowns" sowie der geplanten Impf-Maßnahmen.

Schifahren mit 2G-Nachweis erlaubt

Der Breitensport (Vereinssport) wird eingestellt. Skibetrieb wird während des Lockdowns entgegen ursprünglicher Pläne nun doch möglich sein. Bei der Benützung von Seil- und Zahnradbahnen ist ein 2G-Nachweis mitzuführen. Außerdem muss in geschlossenen Gondeln und abdeckbaren Sesselliften eine FFP2-Maske getragen werden - dies gilt auch für geschlossene Stationsgebäude.

Auch andere Outdoor-Sportstätten dürfen betreten werden. Den jeweiligen Sport darf man allerdings nur gemeinsam mit Angehörigen oder "wichtigen Bezugspersonen" ausüben. Außerdem sind nur Sportarten gestattet, bei denen es zu keinem Körperkontakt kommt. Dies legt nahe, dass etwa Eislaufplätze wie schon in vorherigen Lockdowns offen halten können. Auch andere Sportplätze im Freien, wie etwa für Golf oder Tennis, dürfen wohl neuerlich benutzt werden. Betreten werden können auch die dazu gehörenden Innenräumlichkeiten (z.B. Garderoben), dies allerdings nur mit FFP2-Maske.

Handel, Gastronomie und Co. sind zu

Wie schon aus früheren derartigen Phasen bekannt, müssen Handel, Gastronomie und Co. zusperren - und zwar bis einschließlich 12. Dezember, in Oberösterreich bis 19. Danach soll für Geimpfte und Genesene wieder geöffnet werden, der Lockdown für Ungeimpfte geht aber weiter. Ab dem Februar 2022 soll es eine Impfpflicht geben.

Impfpflicht und grüner Pass

Ab Februar 2022 soll in Österreich eine Corona-Impfpflicht eingeführt werden. Bei Verstößen dagegen drohen Verwaltungsstrafen. Zur Impfung gezwungen wird man (wohl) nicht. Details stehen noch nicht fest, ein Gesetz dafür soll nun ausgearbeitet werden.

Änderungen soll es ab Februar 2022 auch beim Grünen Pass geben. Ab dann verliert dieser seine Gültigkeit für Zutritte in 2G-Bereiche, sobald sieben Monate nach dem Zweitstich verstrichen sind (die derzeitige Frist beträgt neun Monate). Bei vorangegangenen Impfungen mit Vektorimpfstoffen (wie Astra-Zeneca) ist ab sofort ausdrücklich die dritte Dosis ab dem vierten Monat empfohlen, bei mRNA-Impfstoffen (Pfizer oder Moderna) ist der Dritte Stich ab dem vierten Monat "möglich".

Ausgangsbeschränkungen

Der "Lockdown" gilt ab 22. November bundesweit - und zwar für alle und das rund um die Uhr. Vorgesehen ist eine Dauer von 20 Tagen. Damit werden die schon in früheren Pandemie-Phasen gültigen Ausgangsbeschränkungen wieder für alle in Kraft gesetzt - zuletzt galten diese nur für die Ungeimpften. Den eigenen Wohnbereich verlassen darf man damit wieder nur aus den bekannten Gründen, etwa für den Gang zur Arbeit oder zur Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens. Weiterhin möglich bleibt der Gang zum Arzt und zu sonstigen Gesundheitsdienstleistungen oder der Weg zur Impfung oder Testung.

Auch die "Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse" sowie der Weg zur Schule oder Universität ist gestattet. Ebenso darf man wieder u.a. zur Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen und zur "Ausübung familiärer Pflichten" das Haus verlassen. Kontakt abseits des eigenen Haushaltes ist nur zu - einzelnen - engsten Angehörigen oder wichtigen Bezugspersonen erlaubt. Auch die Versorgung von Tieren oder die Wahrnehmung behördlicher Termine zählen zu den Ausnahmegründen, ebenso der Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung.

Wieder zurück ist der 2-Meter-Abstand: Zwischen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist laut dem Entwurf an allen öffentlichen Orten, aber z.B. auch am Arbeitsplatz, darauf zu achten, dass ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird.

Schule

Die Schulen bleiben grundsätzlich offen. Vorgesehen ist "Präsenzunterricht für all jene, die es benötigen". Es besteht aber ein Appell der Bundesregierung und der Landeshauptleute, Schüler zu Hause zu betreuen, "dort wo dies möglich ist". Für diese Kinder sollen "Lernpakete" sichergestellt werden, ein klassisches Homeschooling ist das aber nicht. Für alle Schulstufen gilt eine Maskenpflicht im Schulgebäude sowie in Klassen- und Gruppenräumen. Auch die Kindergärten bleiben offen.

Handel, Dienstleistungen, Freizeit

Der gesamte Handel abseits der Grundversorger muss schließen. Offen bleiben damit u.a. nur der Lebensmittelhandel (auch Supermärkte), Apotheken, Drogerien, Tankstellen, Banken, Postdiensteanbieter sowie Trafiken und Zeitungskioske. Sperren müssen auch die "körpernahen" Dienstleister, etwa Friseure oder Kosmetiker. Auch beinahe der gesamte Freizeitbereich ist vom Lockdown betroffen - von den Schwimmbädern über Zoos, Spielhallen und Vergnügungsparks, Indoorspielplätze, Tanzschulen bis hin zu Prostitutionseinrichtungen. Auch der gesamte Kulturbereich wird heruntergefahren. Theater, Konzertsäle, Kinos, Museen und Bibliotheken schließen ihre Pforten. Lediglich Autokinos dürfen offen bleiben.

Gastronomie und Hotellerie

Die gesamte Gastronomie sperrt ebenfalls zu. Lediglich Betriebskantinen sowie gastronomische Betriebe in Kranken- und Kuranstalten, Alten- und Pflegeheimen, sofern nicht Besucher bedient werden, oder Schulen und Kindergärten sind ausgenommen. Das Abholen von Speisen ist gestattet, alkoholische Getränke dürfen nur verschlossen verkauft werden. Diese Speisen und Getränke dürfen nicht im Umkreis von 50 Metern rund um den Betrieb konsumiert werden. Lieferservice bleibt erlaubt.

Beherbergungsbetriebe sind ebenfalls betroffen. Ausnahmen gibt es für jene Gäste, die zum Zeitpunkt des Lockdown-Beginns schon eingecheckt sind, diese dürfen bis zum vereinbarten Ende des Aufenthalts bleiben. Ebenso erlaubt sind Übernachtungen aus beruflichen Gründen oder wenn ein dringendes Wohnbedürfnis vorliegt. Auch Internate bleiben offen.

Arbeitsplatz

Am Arbeitsplatz gilt weiterhin die 3G-Regel. Sofern der Kontakt zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden kann, darf man am Arbeitsort (wie gehabt) nur erscheinen, sofern man geimpft, genesen oder getestet ist. Für den Test reicht ein Antigentest, dieser muss allerdings von einer zuständigen Stelle abgenommen werden (Apotheke, Teststraße). Die höherwertigen PCR-Tests gelten ebenso, eine angedachte Verpflichtung zu diesen ist derzeit noch nicht in Kraft. Wohnzimmertest werden weiterhin nicht anerkannt.

Auch wird es eine Empfehlung zu Home-Office für alle Bereiche geben, wo dies möglich ist und wo es eine entsprechende Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Arbeitnehmer gibt. Auch im Bundesdienst wird dies umgesetzt.

Krankenanstalten, Pflegeheime

Besuche in Krankenanstalten und Pflegeheimen sind nur zulässig, wenn die Besucher über einen 2G-Nachweis (geimpft oder genesen) und zusätzlich über einen aktuellen negativen PCR-Test verfügen. In Pflegeheimen sind Besuche mit jeweils höchstens zwei Personen pro Bewohner pro Tag gestattet, im Krankenhaus ein Besucher pro Patient und Woche. Für Minderjährige und Hilfsbedürftige gibt es weniger strikte Regeln, hier dürfen zusätzlich zwei Personen pro Tag zu Besuch kommen. Schwangere dürfen zu Untersuchungen und zur Entbindung sowie danach von maximal einer Person begleitet bzw. besucht werden.

Maskenpflicht

In allen geschlossenen Innenräumen (abseits des Privatbereiches) gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Dies betrifft auch den Arbeitsplatz. Ausnahmen gibt es nur, wenn entsprechende bauliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, etwa Trennwände oder Plexiglasscheiben. FFP2-Masken müssen wie gewohnt auch in öffentlichen Verkehrsmitteln getragen werden, aber auch bei der gemeinsamen Benützung von Kraftfahrzeugen (sofern man nicht im gemeinsamen Haushalt lebt).

Die Maskenpflicht gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr. Kinder zwischen sieben und 14 Jahren sowie Schwangere dürfen statt der FFP2-Maske auch einen einfachen Mund-Nasen-Schutz benutzen.

Kontrollen

Die Kontrollen der Vorschriften sollen verschärft werden, auch wurde eine Erhöhung der Strafen angekündigt. Details sind hier noch ausständig.

(APA)

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