Verfassungsjurist Peter Bussjäger hatte zuletzt angedeutet hat, dass die verschärften Corona-Maßnahmen im Bregenzerwald und in Lustenau grundsätzlich anfechtbar wären. Denn, ohne Test und Maske könnten die täglich Bedürfnisse nicht erfüllt werden, da sich bspw. fast alle Lebensmittelgeschäfte in den roten Zonen befinden. Damit werde jenes Gesetz unterlaufen, im dem steht, dass man für Geschäfte keinen Test braucht, argumentiert Bussjäger laut einem ORF-Bericht.
Diese Kritik will Landesstatthalterin Barbara Schöbi-Fink, Legistik-Referentin in der Vorarlberger Landesregierung, nicht unkommentiert stehen lassen. Die in der Verordnung geregelte Masken- und Testpflicht für bestimmte, stark frequentierte öffentliche Orte stütze sich auf das Covid-19-Maßnahmengesetz des Bundes, das diese Vorgehensweise als Möglichkeit der Pandemiebekämpfung ausdrücklich vorsieht, betont Schöbi-Fink: "Wobei auch klar ist, dass sich Anfechtungen nie ausschließen lassen".
Masken- und Testpflicht für bestimmte Orte
Das Covid-19-Maßnahmengesetz erlaubt dem Gesetzgeber, für bestimmte Orte eine Maskenpflicht oder Testverpflichtung anzuordnen. "Zwingende Ausnahmen für das Betreten von Handelsbetrieben oder für Geschäfte zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens sind in dem Gesetz bei der Regelung zum Betreten bestimmter Orte nicht vorgesehen. Deshalb muss auch eine Verordnung solche Ausnahmen nicht enthalten", argumentiert die Landesstatthalterin.
Gesundheitsschutz zentrales Motiv
Ein wesentlicher Aspekt hinter der Verordnung sei der Gesundheitsschutz für die Bevölkerung, sagt Schöbi-Fink. So sei der Verordnung eine medizinische Stellungnahme der Landessanitätsdirektion zugrunde gelegt. Dort heißt es, die zusätzliche Maßnahmen "aufgrund des weiteren Ansteigens der Erkrankungsfälle, der weiteren Zunahme der 7- Tagesinzidenz im Mittelbregenzerwald und einzelner Gemeinden des Vorder- und Hinterwaldes, der aktuell überschrittenen Inzidenz-Grenze von 400/100.000, der deutlich höheren Inzidenz gegenüber Gesamt-Vorarlberg und anderen Regionen in Vorarlberg und dem massiven Auftreten der britischen Mutation aus medizinischer Sicht" in bestimmten Gemeinden des Bregenzerwaldes und in Lustenau werden für sinnvoll erachtet.
"Verfassungskonformität gegeben"
Die Landesstatthalterin sieht die Verfassungskonformität auch deshalb gegeben, weil mit der Verordnung das Betreten bestimmter Orte nicht generell untersagt, sondern lediglich an einige Auflagen geknüpft wurde. Die Intensität des Eingriffs in die Grundrechte sei deshalb eine – auch im Österreichvergleich – relativ geringe, weil auch sogenannte Wohnzimmertests anerkannt werden.
Schöbi-Fink: "Was einem Kind in der Schule zugemutet werden kann, wird auch einem Erwachsenen beim Aufsuchen bestimmter Orte, in denen es ein höheres Potential zur Ansteckung gibt, zugemutet werden können." Die ergänzenden Maßnahmen für den Bregenzerwald seien erforderlich geworden, nachdem die verordnete "Ausreisetestverpflichtung" als Maßnahme zu Eindämmung der Covid-19 Erkrankungen nicht ausgereicht habe, führt die Legistik-Referentin aus. Das nunmehr geltende Maßnahmenbündel und die daraus resultierenden Entwicklungen würden laufend beobachtet und evaluiert.
(VOL.AT)
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