Generell ist der Besitzer (bzw. Nutzer, Mieter, Pächter), für den sicheren Zustand eines Grundstücks verantwortlich. Das bedeutet in diesem Zusammenhang z.B., das Grundstück durch Zaun, Mauer oder Hecke so einzufrieden, dass Dritte dieses nicht einfach betreten und zum Teich oder zum Schwimmbad gelangen können. Ist dies nicht möglich, so muss die Wasserfläche wenn sie unbeaufsichtigt ist so abgedeckt werden, dass ein Hineinfallen ausgeschlossen ist. Diese Verpflichtung besteht vor allem dann, wenn es in unmittelbarer Nachbarschaft Kleinkinder gibt, so Rechtsanwalt Mag. Patrick Piccolruaz, P&M Immobilien- und Vermögenstreuhand GmbH, Bludenz.
Aufsichtspflicht
Mag. Piccolruaz: Grundsätzlich darf sich der Besitzer eines Teiches oder Pools darauf verlassen, dass die Aufsichtspflichtigen (z.B. Eltern) ihre Verantwortung wahrnehmen. Wenn aber ein Kleinkind dennoch auf das Grundstück gelangt, so hat der Pool-/Teichbesitzer umgehend Maßnahmen zu treffen. Das bedeutet, das Kind entweder wieder zum Aufsichtspflichtigen zu bringen, es selbst in Obhut zu nehmen oder das Schwimmbad abzudecken.
Ganz allgemein kann man sagen, dass bei einer entsprechenden Umzäunung des Grundstückes nicht mit dem Eindringen fremder Personen gerechnet werden muss. In diesem Fall sind für Gartenteich oder Schwimmbad keine weiteren Sicherheitsmaßnahmen erforderlich. Der Grundeigentümer darf weiters darauf vertrauen, dass Kleinkinder von den Aufsichtspflichtigen nicht allein gelassen werden. Sind aber solche trotz allem unbeaufsichtigt auf sein Grundstück gelangt und er bemerkt dies, muss er, wie erwähnt, aktiv werden, da Kinder in diesem Alter Gefahren nicht erkennen können und zu unberechenbarem Verhalten neigen.
Es werden inzwischen auch akustische Warngeräte angeboten: Sind Becken oder Teich nicht benutzt, wird das Gerät eingeschaltet. Fällt dann jemand ins Wasser, gibt es lauten Alarm.
Es gibt eine Reihe von Entscheidungen zur Haftung von Pool-/Teichbesitzern, wie Mag. Piccolruaz erläutert. Allerdings: Aus ihnen kann man keine allgemeinen Regeln ableiten, da jeder Einzelfall anders gelagert ist. Außer der einen, dass Kleinkinder unter keinen Umständen ohne Aufsicht in der Nähe von Gartenteichen, Schwimmbädern oder Planschbecken spielen dürfen.
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