Grundsätzlich geht es darum, dass Urlauber eine Art Schadensersatz leisten müssen, wenn die Behörden sie mit finanziellem Einsatz aus einer misslichen Lage – etwa aus einer Entführung – befreien müssen.
Die Regelung sieht nunmehr vor, dass für den Kostenersatz bis 10.000 Euro jede Verschuldensform ausreicht, wie beispielsweise das fahrlässige Außerachtlassen der normalen Sorgfaltspflichten. Grob schuldhaftes Verhalten des Betroffenen ist nur noch für einen Auslagenersatz von mehr als 10.000 Euro und bis maximal 50.000 Euro Voraussetzung. Als grob schuldhaft gilt insbesondere die unzureichende Berücksichtigung allgemein zugänglicher Informationen über Gefahrensituationen, z.B. Reisewarnungen. Einsätze oder Reisen zu humanitären oder sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken sind von der Regresspflicht ausgenommen.
Grund für die Änderung: Die Geltendmachung des Ersatzes von Auslagen war bisher meist deswegen nicht möglich, da grob schuldhaftes Verhalten in Einzelfällen nur schwer nachzuweisen ist. Argumentiert wurde die Novelle ferner damit, dass sie zur Eigenverantwortung von Abenteuerreisenden diene.
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