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Section Control: Verwirrung bei Autofahrern

Wien - Große Verunsicherung bei den Autofahrern macht sich laut ARBÖ nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs (VfGH), das die Section Control als rechtswidrig eingestuft hat, breit.

Es häufen sich Anfragen, was mit diversen Anonymverfügungen zu tun sei, die auf Grund angeblicher Geschwindigkeitsüberschreitungen erlassen worden waren. Der ARBÖ hat einige Tipps für betroffene Lenker zusammengestellt.

Die wichtigste Tatsache ist laut Christian Neubauer, Rechtsexperte beim ARBÖ, dass die Höchstgeschwindigkeit nach wie vor einzuhalten ist – auch nachdem der VfGH die Kontrolle durch die Section Control gekippt hat. Die Geschwindigkeitsbegrenzungen dienen schließlich der Verkehrssicherheit.

Jene Menschen, die in den vergangenen Tagen eine Anonymverfügung auf Grund der Section Control bekommen haben, sollen die geforderte Summe nicht einzahlen: „Wer nach vier Wochen nicht gezahlt hat, würde von der Behörde eine Strafanzeige bekommen, wobei diese als Erstes beim Besitzer des Autos nachfragt, wer gefahren ist“, so der Experte. Weil aber der VfGH die Section Control aufgehoben hat, dürfe die Behörde das nicht mehr. „Schlicht und einfach deshalb, weil man im Zuge eines Strafverfahrens locker nachweisen kann, dass die Section Control eigentlich keine rechtliche Grundlage hatte“, erklärte Neubauer.

Ob eine Anonymverfügung wegen der Section Control erfolgt, kann man daran erkennen, dass auf dem Brief als Rechtgrundlage § 134 Abs. 3b, Satz 1 Kraftfahrgesetz (KFG) angeführt ist. „Praktisch betrifft das in erster Linie Autofahrer, die durch den Kaisermühlen-Tunnel gefahren sind“, so der Verkehrsjurist.

Auch betroffen sind die Tauernautobahn (A10) zwischen Gmünd und Spittal sowie auf der A10 bei der ehemaligen „Tempo-160-Strecke“ zwischen Paternion und Spittal. Dort könnten noch Anonymverfügungen zugestellt werden. Weniger wahrscheinlich seien Anzeigen vom Wechselabschnitt, da die Section Control zwischen Zöbern und Grimmenstein schon wochenlang wegen einer Baustelle ausgeschaltet ist. Die ab heute, Montag, in der Steiermark auf der Südautobahn (A2) zwischen Lassnitzhöhe und Gleisdorf aufgestellte Geschwindigkeitsüberwachung wird nach Auskunft der Asfinag zwar aufgestellt, aber erst nach Erlass einer vom VfGH eingeforderten Verordnung aktiviert.

Läuft auf Grund der Section Control bereits ein Strafverfahren, muss laut ARBÖ innerhalb von zwei Wochen Einspruch erhoben werden. „Sinnvoll, aber nicht notwendig, wäre es, diesen Einspruch mit der vom VfGH eingeforderten Verordnung zu begründen“, so Neubauer. Wer in der Vergangenheit seine Geldstrafen schon bezahlt hat, hat keinerlei Chance sein Geld zurück zu bekommen, weil das Verfahren schon abgeschlossen ist.

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