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Sechsjähriger droht Rückführung nach Italien

Vor dem Hintergrund getrennter, in verschiedenen Staaten lebender Eltern und eines jahrelangen Streits droht einer mit ihrer Mutter und deren neuem Lebensgefährten bei Wiener Neustadt lebenden Sechsjährigen nun die Rückführung zum Vater nach Italien. Da eine zwangsweise Abnahme des Kindes - ohne Ankündigung - noch im Juli befürchtet werde, bat die Anwältin der Frau Justizministerin Karl um Hilfe.


Seit die Frau vor vier Jahren vor ihrem gewalttätigen Lebensgefährten aus Italien in ihre Heimat geflüchtet sei, habe der Ex-Freund alle rechtlichen Möglichkeiten ergriffen, um die gemeinsame Tochter zurückzuholen, verwies die Anwältin auf eine Strafanzeige gegen ihre Mandantin sowie einen Antrag auf Rückführung des Kindes nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen. Allerdings habe der Mann sich weder um ein Besuchsrecht noch um eine Lösung im Sinne des Kindeswohles bemüht.

Wagner verwies darauf, dass das aufgrund des damaligen Wohnortes der Frau zuständige Bezirksgericht Judenburg ihrer Mandantin im Jahr 2010 die alleinige Obsorge über das Mädchen zugesprochen habe. Der Kindesvater habe nun aber beim Bezirksgericht Wiener Neustadt eine Übergabe des Kindes an ihn durchgesetzt. Diese könnte auch zwangsweise erfolgen.

Das Mädchen habe seinen Vater seit vier Jahren nicht gesehen, spreche kein Italienisch und würde aus seiner Familie – es gibt auch einen zweijährigen Bruder – herausgerissen, was laut einem kinderpsychologischen Gutachten zu einer schweren Traumatisierung führen würde. Die Anwältin brachte daher beim BG einen Antrag auf Aufschiebung ein, über den bis dato nicht entschieden worden sei.

Der Sprecher des Landesgerichts Wiener Neustadt, Hans Barwitzius, erläuterte zu dem Fall, dass der Akt alle Instanzen durchlaufen habe – vom OGH in Österreich bis zum EuGH und europäischen Gerichtshof für Menschenrechte: Es sei rechtskräftig entschieden, dass die Frage des Kindeswohls durch italienische Gerichte zu klären sei. Der OGH habe 2012 festgestellt, dass das Kind dem Vater zu übergeben sei.

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