Von der Gebietskrankenkasse erhielt die Mutter 615,94 Euro. Die Dornbirnerin verlangte von der GKK jedoch die Rückerstattung ihrer gesamten Kosten. Deswegen prozessierte sie gegen die Krankenkasse durch alle Instanzen. Sie wollte erreichen, dass die GKK ihr auch die restlichen 586,74 Euro bezahlen muss. Die Forderung der Akademikerin wurde jedoch von allen drei mit dem Fall befassten Gerichten zurückgewiesen.
Zuletzt bestätigte der Oberste Gerichtshof (OGH) die Entscheidungen des Arbeits- und Sozialgerichts Feldkirch und des Oberlandesgerichts Innsbruck. Die Dornbirnerin hatte sich für ihre Hausgeburt eine Hebamme aus Feldkirch ausgesucht, die keinen Vertrag mit der GKK hat. Die Krankenkasse hat Verträge nur mit Hausgeburt anbietenden Hebammen aus Riezlern, St. Gallenkirch und Bürs. Schon das Landesgericht Feldkirch hatte die Rechtmäßigkeit der GKK-Teilzahlung bestätigt.
Die Kasse habe der Versicherten 80 Prozent jenes Betrags erstattet, den sie ihr bei der Inanspruchnahme einer Hebamme mit Kassenvertrag bezahlt hätte. Das sehe das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) so vor. Deshalb wäre der von der Klägerin geforderte volle Kostenersatz eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung gegenüber anderen Versicherten, argumentierte bereits das Erstgericht.
“Nahezu Willkür”
Das Innsbrucker Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und ließ eine Revision wegen der klaren Gesetzeslage nicht zu. Daraufhin wandte sich die Klägerin in einer außerordentlichen Revision an den Obersten Gerichtshof. Mangels erheblicher Rechtsfrage wiesen die Wiener Höchstrichter ihr Begehren zurück Der Anwalt der Klägerin hatte kritisiert, dass die GKK keine ausreichende und flächendeckende Versorgung durch Vertragshebammen gewährleiste. Dadurch sei die Wahlfreiheit für eine Hausgeburt massiv eingeschränkt worden.
Hausgeburten seien zudem billiger als Geburten in Krankenhäusern. Daher grenze das Verhalten der beklagten Partei nahezu an Willkür. Die Gerichte vertraten einen anderen Standpunkt: Auch der Hinweis auf das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit könne einen Kostenerstattungsanspruch in voller Höhe der tatsächlich bezahlten Kosten nicht begründen. Und Wahlfreiheit sehe die gesetzliche Krankenversicherung nur bei der Auswahl des Leistungserbringers, nicht aber bei der Methode der Behandlung vor.
Mit dem behaupteten Mangel an Hausgeburten begleitenden Hebammen mit Kassenvertrag werde in Wahrheit ein Schadenersatz- bzw. Amtshaftungsanspruch geltend gemacht, meint der OGH als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialgerichtssachen. Das falle aber gar nicht in die Zuständigkeit eines Arbeits- und Sozialgerichts.
Seff Dünser
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