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Schweizer ziehen Vorarlberger Motorradfahrer aus dem Verkehr

Rasen ist in der Schweiz alles andere als ein Kavaliersdelikt.
Rasen ist in der Schweiz alles andere als ein Kavaliersdelikt. ©VOL.AT/Hartinger (Symbolbild)
Viel zu schnell war ein 47-jähriger Dornbirner am Sonntag mit seinem Motorrad in der benachbarten Schweiz unterwegs. Zwischen Gossau und Wil im Kanton St. Gallen wurde er mit 137 km/h geblitzt - erlaubt sind dort höchstens 80 km/h.
Schwerpunktaktion in Vorarlberg

Der Dornbirner war mit seiner Maschine auf der St. Gallerstraße von Zuzwil in Richtung Brübach unterwegs, als er in die Geschwindigkeitskontrolle der Kantonspolizei geriet.

Dornbirner war 57 km/h zu schnell

Aufgrund der Übertretung von 57 km/h wurde von der Staatsanwaltschaft ein Bußendepositum von 5.000 Franken verhängt. Da der Motorradfahrer dieses nicht bezahlen konnte, wurde sein Motorrad als Sicherheitsleistung beschlagnahmt. Er wurde als “Schnellfahrer” angezeigt, über die Höhe der Strafe entscheidet nun ein Richter.

Mindestens 30 Tagessätze Strafe

Dem Vorarlberger droht der Entzug der Lenkerberechtigung für die Schweiz von mindestens drei Monaten und ein Bußgeld von 30 Tagessätzen oder mehr. Das Bußgeld ist somit von seinem Einkommen abhängig.

In diesem Bereich der Geschwindigkeitsübertretung sind die Strafen in der Schweiz nicht mehr fix geregelt, sondern liegen im Ermessen des Richters. Die Strafe soll sich so bemessen, “dass der Täter eine Strafe erhält, die seinem Verschulden und seinen finanziellen Verhältnissen entspricht.”

Rasen in der Schweiz ist teuer

Dabei hatte der Mann noch Glück: Gemessen wurden sogar 141 km/h, davon jedoch 4 km/h Toleranz abgezogen. Ab 60 km/h Überschreitung außerorts wird man in der Schweiz als “Raser” eingestuft, seit Anfang 2013 gelten dann im Rahmen der “Via sicura” verschärfte Strafen.

Die Folge wäre außer einer empfindlichen Geldstrafe ein Entzug der Fahrerlaubnis für mindestens zwei Jahre, im Wiederholungsfall für immer. Zudem gilt bei Raserdelikten in der Schweiz eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr, im Höchstfall droht ein Freiheitsentzug von vier Jahren. Zu guter Letzt kann bei groben Verkehrsregelverletzungen das Fahrzeug eingezogen und verwertet werden, sofern der Täter dadurch von der Begehung weiterer Delikte abgehalten werden kann. (red)

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