Laut der Neuen Zürcher Zeitung online, leben die beiden Männer in einer eingetragenen Partnerschaft in der Schweiz. Das Kind wurde in Amerika mittels künstlicher Befruchtung der Eizelle einer anonymen Spenderin und mit dem Sperma eines der beiden Partner gezeugt. Das Kind lebe bereits bei seinen Vätern in der Schweiz. Die Leihmutter habe auch bestätigt, dass sie und ihr Ehemann weder ihre Elternrechte ausüben noch ihren Elternpflichten nachkommen möchten.
Bruch mit Politik
Nora Bertschi, die sich im Zuge ihrer Dissertation mit dem Thema Leihmutterschaft auseinandergesetzt hat, erklärt im Interview mit der NZZ inwiefern das Urteil ein Bruch mit der bisherigen Schweizer Politik ist. Ein ausländischer Entscheid – in diesem Fall eine Geburtsurkunde – werde nur anerkannt, wenn dieser nicht gegen die grundlegenden Wertvorstellungen des Schweizer Rechts verstoße. Nun habe ein Gericht in zweiter Instanz erstmals einen Entscheid anerkannt, der die Wunscheltern als rechtliche Eltern eines Leihmutter-Kindes bestätigt.
Leihmutterschaft nicht salonfähig
Nora Bertschi gibt an, dass ihr etwa 30 bis 40 Schweizer Elternpaare bekannt sind, welche ein Kind von einer Leihmutter austragen haben lassen. Die Kinder werden meistens in den USA, Ukraine, Georgien oder Indien gezeugt. Man wäre in der Schweiz aber noch weit davon entfernt, dass Leihmutterschaft salonfähig werde, so Bertschi. Falls das Urteil in letzter Instanz bestätigt werden würde, wäre es auf jeden Fall wegweisend und müsste konsequenterweise auch für heterosexuelle Paare gelten.
(red)
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