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Schwangere in Kontakt-Berufen bekommen Freistellungsanspruch

Breite Mehrheit im Sozialauschuss für Novelle zum Mutterschutzgesetz
Breite Mehrheit im Sozialauschuss für Novelle zum Mutterschutzgesetz ©Unsplash
Weil Schwangere nach neuesten Erkenntnissen zur Corona-Risikogruppe zählen, werden sie verstärkt geschützt.

Arbeiten sie in Berufen mit Körperkontakt - also als Kindergärtnerin, Physiotherapeutin, Friseurin, Stylistin, Kosmetikerin, Piercerin oder Masseurin - werden sie ab Mitte Dezember ein Recht auf Freistellung haben. Arbeitgebern wird das fortbezahlte Entgelt ersetzt. Ein ÖVP-Grün-Antrag dazu wurde am Donnerstag im Sozialausschuss mit breiter Mehrheit beschlossen.

Lediglich die NEOS stimmten gegen die Gesetzesnovelle, berichtete die Parlamentskorrespondenz. Voraussetzung für die Freistellung ist, dass weder eine Änderung der Arbeitsbedingungen noch die Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes ohne Körperkontakt möglich ist. Der Arbeitgeber erhält im Gegenzug die Lohnkosten, inklusive Lohnnebenkosten, von der Krankenversicherung ersetzt. Gelten soll die Regelung vorerst bis 31. März 2021.

Erhöhte Wahrscheinlichkeit für schweren Verlauf

In der fortgeschrittenen Schwangerschaft - nicht in den ersten drei Monaten - besteht nach neuen medizinischen Erkenntnissen der ÖGGG (Österreichischen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe) eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Verlauf einer COVID-19-Infektion. Deshalb will Arbeitsministerin Christine Aschbacher (ÖVP) Schwangere und ihre Ungeborenen mit dem Anspruch auf Freistellung schützen, wo ein Mindestabstand nicht möglich ist.

Rund 4.500 Schwangere betroffen

Betroffen sind nach Schätzung des Arbeitsministeriums rund 4.500 Schwangere in körpernahen Berufen, man rechnet mit rund 10 Mio. Euro pro Monat für den Entgelt-Kostenersatz. Von dem Antrag nicht umfasst sind Selbstständige, mit dem für ihren Mutterschutz zuständigen Sozialministerium würden aber bereits Gespräche geführt. Umfasst sind aber alle Arbeiterinnen und Angestellten, Bundesbedienstete, Landarbeiterinnen und Freie Dienstnehmerinnen.

Für sie wird ab Mitte Dezember - die Regelung tritt nach dem Beschluss im Nationalrat (10./11. Dezember) und Bundesrat (16./17. Dezember) in Kraft - zunächst geprüft, ob andere Schutzmaßnahmen getroffen werden können oder Homeoffice möglich ist. Wenn nicht, ist die Freistellung möglich. Die Maßnahme ist, wie alle Covid-Regelungen, vorläufig bis März 2021 befristet. Danach wird die Lage evaluiert.

(APA)

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