Schusswaffen-Einsatz nur nach bestimmten Vorgaben

“Zweck des Waffengebrauches gegen Menschen darf nur sein, angriffs-, widerstands- oder fluchtunfähig zu machen”, heißt es in Paragraf 6. “Jede Waffe ist mit möglichster Schonung von Menschen und Sachen zu gebrauchen. Gegen Menschen dürfen Waffen nur angewendet werden, wenn der Zweck ihrer Anwendung nicht durch Waffenwirkung gegen Sachen erreicht werden kann.”
“Der Waffengebrauch ist nur zulässig, wenn ungefährliche oder weniger gefährliche Maßnahmen, (…), ungeeignet scheinen oder sich als wirkungslos erwiesen haben”, heißt es weiter in Paragraf 4. Generell ist ein Schussabgabe laut Gesetz in folgenden Situation angezeigt:
– im Falle gerechter Notwehr – zur Überwindung eines auf die Vereitlung einer rechtmäßigen Amtshandlung gerichteten Widerstandes – zur Erzwingung einer rechtmäßigen Festnahme – zur Verhinderung des Entkommens einer rechtmäßig festgehaltenen Person – zur Abwehr einer von einer Sache drohenden Gefahr
Der sogenannte “Lebensgefährdender Waffengebrauch” ist extra geregelt und in bestimmten Situationen vorgesehen. Zum Beispiel “im Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen” oder “zur Erzwingung der Festnahme oder Verhinderung des Entkommens eines Geisteskranken, der für die Sicherheit der Person oder des Eigentums allgemein gefährlich ist” sowie zur Unterdrückung eines Aufstandes oder Aufruhrs bzw. zur Festnahme einer dringend verdächtigen Person. Er muss ausdrücklich und deutlich wahrnehmbar angedroht werden – beispielsweise durch einen Warnschuss.
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