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Schneeräumpflicht für Grundbesitzer

Hausbesitzer oder Hausverwalter haben während des Winters allerhand Pflichten. Vor allem müssen Fußwege oder die Gehsteige vor dem eigenen Grundstück geräumt sein. Diese Räumpflicht beginnt um 6 Uhr früh und endet erst um 22 Uhr.

„Fußgänger sollen auch im Winter möglichst sicher unterwegs sein können. Deshalb gibt es die Räumpflicht für Hauseigentümer“, so Harry Preisl, Geschäftsführer der Cura Hausverwaltung OG, Dornbirn. In vielen Gemeinden sind zwar die Räumdienste aktiv, die Mannschaft kann aber nicht überall gleichzeitig unterwegs sein.

Harry Preisl verweist auf die Straßenverkehrsordnung. Danach haben im verbauten Gebiet die Eigentümer von verbauten Grund­stücken dafür zu sorgen, dass die zu einer öffentlichen Straße gehörenden Gehsteige und Gehwege entlang des ganzen Grundstückes in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen ge­säubert sind. Bei Schneeglätte und Glatteis müssen Gehwege bestreut sein. Als Einschränkung steht im Gesetz zu lesen: „Soweit Grundbesitzern dies zumutbar ist.“ Wer den Räumdienst nicht selbst leisten kann oder will, kann auch andere damit beauftragen.

Außer bei land- und forstwirtschaftlich gewidmeten Liegenschaften gilt diese Verpflichtung für sämtliche Privatgrundstücke, ob verbaut oder nicht verbaut. Wenn vor dem eigenen Grundstück kein Gehsteig verläuft, ist auf der Straße ein etwa 1 m breiter Streifen freizuschaufeln und zu streuen.

 

Nicht auf die Fahrbahn

Dabei ist es nicht gestattet, den Schnee einfach auf die geräumte Fahrbahn oder das Nachbargrundstück zu schieben. Den Schnee einmal wegzuräumen reicht ebenfalls nicht immer: Schneit es weiter oder wird der Gehweg durch den Schneepflug wieder verlegt, muss erneut geräumt werden. „Stürzt jemand und verletzt sich dabei, muss der Grundbesitzer nachweisen, dass geräumt und gestreut wurde. Nur so verhindert er eine Verurteilung zu Schadenersatz bzw. gar eine Verwaltungsstrafe“, so Harry Preisl.

Grundsätzlich ist die Eigentümergemeinschaft verantwortlich und haftbar, wenn jemand auf ihrem Grundstück aufgrund von Glätte oder Schnee zu Sturz kommt und sich verletzt. Die Gebäudehaftpflicht kümmert sich dann um eventuelle Schadenersatzansprüche des Fußgängers. Wichtig dabei ist, dass geregelt wurde, wer für die Schneeräumung zuständig ist.

Bei Wohnanlagen organisiert die Hausverwaltung eine funktionierende Schneeräumung. Harry Preisl: „Das kann ein bestellter Hausmeister übernehmen oder eine Privatfirma, die dann auch für die ordnungsgemäße Durchführung verantwortlich ist.“

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