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Schenkungsmeldegesetz geht in Begutachtung

Das Schenkungsmeldegesetz, mit dem die Erbschafts- und Schenkungssteuer ab August 2008 entfällt, ist in Begutachtung. Das teilte Finanzminister Wilhelm Molterer (V) am Donnerstag in einer Aussendung mit.

Das geplante Gesetz bedeute “eine deutliche finanzielle und administrative Entlastung für den Mittelstand, für Familienmitglieder, die Erspartes, eine Wohnung oder ein Grundstück z.B. an die nächste Generation weitergeben wollen”.

Zudem werde der Wegfall von Schenkungs- und Erbschaftssteuer die Betriebsübergabe erleichtern und dafür sorgen, dass Unternehmungen erfolgreich weitergeführt werden können. An der Stiftungseingangsbesteuerung und an der Grunderwerbsteuerpflicht für den unentgeltlichen Erwerb von Grundstücken werde aber festgehalten, so der Finanzminister.

Um trotz Wegfalls der Erbschafts- und Schenkungssteuer Vermögensverschiebungen seitens der Finanzverwaltung auch weiterhin nachvollziehen zu können und Umgehungen bei der Einkommensteuer zu unterbinden, sollen mit dem Schenkungsmeldegesetz neue Meldepflichten eingeführt werden. Diese Meldepflichten sollen für Wertpapiere, Bargeld, Unternehmensanteile und Sachvermögen gelten. Grundstücke sind von dieser Anzeigepflicht ausgenommen, weil sie der Grunderwerbsteuer unterliegen und somit ein Vermögensübergang ohnehin bei der Finanzverwaltung dokumentiert wird.

Schenkungen zwischen Angehörigen müssen der Finanzbehörde künftig bis zu einer Wertgrenze von 75.000 Euro pro Jahr nicht gemeldet werden. Erfolgen mehrere Schenkungen innerhalb eines Jahres, müssen die Werte zusammengezählt werden. Übersteigt die Summe die 75.000-Euro-Grenze, müssen alle Schenkungen gemeldet werden. Schenkungen zwischen Nichtangehörigen müssen ab einer Wertgrenze von 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren gemeldet werden. Erfolgen mehrere Schenkungen innerhalb von fünf Jahren, sind diese wertmäßig zusammenzuzählen. Bei Überschreiten der 15.000-Euro-Grenze müssen alle Schenkungen gemeldet werden.

Eine niedrige Betragsgrenze bei der Meldepflicht für Schenkungen zwischen Nichtangehörigen soll sicherstellen, dass gewerbliche Umsätze nicht als Schenkungen getarnt werden können. Im Übrigen gelten auch weiterhin die allgemeinen Grundsätze des Steuerrechts. Diese sehen vor, dass bei der Behandlung von Einkünften die “wirtschaftliche Betrachtungsweise” gilt. Das bedeute, dass beispielsweise ein Handwerker das Entgelt für eine von ihm erbrachte Leistung nicht als Schenkung deklarieren kann, hieß es.

Der Wegfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird laut Finanzminister Wilhelm Molterer (V) Molterer entgegen den Befürchtungen nicht dazu führen, dass künftig Firmenanteile steuerfrei unter Familienmitgliedern verschenkt werden und sich dadurch die Besteuerung der Firmenerträge im Familienverband erheblich verringert. Die neue rechtliche Situation ändere nichts daran, dass bei Kapitalgesellschaften ein einheitlicher Körperschaftssteuersatz von 25 Prozent gilt, unabhängig davon, wie viele Personen Anteile an der Gesellschaft halten.

Dasselbe gelte für Gewinn-Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft, die der 25-prozentigen Kapitalertragsteuer unterliegen. Diese Steuersätze können durch Aufteilung des Eigentums auf mehrere Köpfe im Wege der Schenkung nicht verringert werden. Bei Personengesellschaften, die der Einkommensteuer unterliegen, sei es schon bisher möglich gewesen, durch Aufteilung des Gewinnes auf mehrere Köpfe die Anwendung eines niedrigeren Steuertarifs zu erreichen – unabhängig davon, ob es eine Schenkungssteuer gibt oder nicht.

Da im Zuge der Aufhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuer durch den Verfassungsgerichtshof auch der Eingangssteuersatz für Stiftungen entfallen würde, müsse es auch in diesem Bereich einige Neuregelungen geben. Der Eingangssteuersatz bleibe für inländische Stiftungen bei 5 Prozent, für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Stiftungen bei 2,5 Prozent. Die Entnahme von Substanzvermögen aus einer Stiftung wird steuerfrei gestellt, wenn dieses Vermögen nach dem 31. Juli 2008 in die Stiftung eingebracht wurde. Für Ertragsausschüttungen gilt weiterhin ein Steuersatz von 25 Prozent, ebenso wie für Substanzvermögen, das vor dem 1. August 2008 in eine Stiftung eingebracht wurde.

Auch beim Erben und Schenken von Grundstücken werde es Erleichterungen geben. “Mit dem Entfall der Erbschafts- und Schenkungssteuer samt Grunderwerbsteueräquivalent wird die Übertragung von Grundstücken durch Erbschaft oder Schenkung nun automatisch grunderwerbsteuerpflichtig. Die Höhe der künftig fälligen Grunderwerbsteuer entspricht exakt dem bisherigen Grunderwerbsteueräquivalent”, so Molterer.

Durch Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes werde sichergestellt, dass Begünstigungen, die das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz für die Übertragung von Grundstücken enthält, auch weiterhin erhalten bleiben. So soll künftig sichergestellt werden, dass Ehegatten eine gemeinsame Wohnstätte durch Schenkung steuerfrei zu gleichen Teilen aufteilen können, wenn die Nutzfläche 150 Quadratmeter nicht überschreitet. Weiters wird ein Freibetrag von 365.000 Euro für unentgeltliche Grundstücksübertragungen im Zusammenhang mit Unternehmensübertragungen gelten.

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