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Schaffner bedroht: Acht Monate Haft

Der Angeklagte bestritt die Tatvorwürfe.
Der Angeklagte bestritt die Tatvorwürfe. ©APA (Symbolbild)
Vorbestrafter Fahrgast drohte nach Ansicht des Richters im Zug Kontrolleur damit, ihn umzubringen.

Von Seff Dünser (NEUE)

Sogar Verteidiger und Erwachsenenvertreter Klaus Fischer meinte, sein aggressiver Mandant könne wohl nur mit einer Haftstrafe zur Vernunft gebracht werden. Dieser Ansicht war auch Richter Richard Gschwenter. Er verurteilte den mit vier Vorstrafen belasteten Angeklagten gestern am Landesgericht Feldkirch wegen gefährlicher Drohung zu vier Monaten Gefängnis. Hinzu kommen vier Haftmonate aus einer ursprünglich bedingt gewährten Vorstrafe. Damit beträgt die Gesamtstrafe acht Monate Gefängnis. Das Urteil, das der Angeklagte und Staatsanwältin Konstanze Manhart akzeptierten, ist rechtskräftig. Die mögliche Höchststrafe wäre ein Jahr Haft gewesen.

Nach den gerichtlichen Feststellungen hat der 21-jährige Afghane im Oktober 2019 als Fahrgast in einem Zug zum Schaffner gesagt, er werde ihn aufs Gleis werfen und ihn umbringen. Demnach hat der Flüchtling später im Beisein von herbeigerufenen Polizisten im Hohenemser Bahnhof angekündigt, er werde dem ÖBB-Zugbegleiter das Gesicht „kaputtmachen“.

Der Richter wertete die Äußerungen allerdings nicht – wie angeklagt – als Todesdrohungen mit einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Haft, sondern als Drohungen mit einer Körperverletzung mit einer Strafdrohung von bis zu einem Jahr Gefängnis. Eine Haftstrafe sei notwendig, meinte der Strafrichter, denn der vierfach vorbestrafte Angeklagte habe den Bogen überspannt.

Mildernd berücksichtigt wurde die eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit des aus nichtigen Anlässen zu aggressivem Verhalten neigenden 21-Jährigen, der gerichtlich einen Erwachsenenvertreter zur Seite gestellt bekommen hat.

Der Angeklagte bestritt die Tatvorwürfe. Der Reisende habe die Fahrkartenkontrolle verweigert und ihn beschimpft und sei deshalb mit einer Geldstrafe belegt worden, sagte der ÖBB-Zugbegleiter als Zeuge. Danach seien die Drohungen geäußert worden. Dabei habe der Zugreisende über einen gültigen Fahrschein verfügt.

(NEUE)

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