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Sarkozy kann Wahlversprechen nicht einlösen

Frankreichs Präsident Nicolas Sarkozy kann eines seiner milliardenteuren Wahlversprechen nicht einlösen. Der Verfassungsrat untersagte es der Regierung am Donnerstagabend, geplante Steuernachlässe für Haus- und Wohnungskäufer auch rückwirkend wirksam werden zu lassen.

Damit können Franzosen, die vor Sarkozys Wahl am 6. Mai Darlehen für Immobilienkäufe aufgenommen haben, keine Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen. Dies würde aus Sicht der Verfassungshüter gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen und dem Staat mit 7,7 Milliarden Euro unverhältnismäßig hohe Lasten aufbürden.

Sarkozy hatte Käufern, die seit 2002 Wohnimmobilien zum Eigenbedarf erwarben, Steuernachlässe auf ihre Darlehenszinsen versprochen. Dabei sollten für Ehepaare über fünf Jahre maximal 7500 Euro absetzbar sein und für Singles die Hälfte. Dies gilt laut Verfassungsrat nun nur für seit der Wahl aufgenommene Kredite. Die Zeitung „Le Parisien“ vom Freitag sprach von einer „kalten Dusche für hunderttausende Eigentümer, die ihre Hauptwohnung vor der Wahl von Nicolas Sarkozy gekauft haben“. Premierminister Francois Fillon kündigte umgehend an, die Regierung werde nach anderen Möglichkeiten suchen, die Betroffenen zu entlasten.

An der Spitze des Verfassungsrates steht Jean-Louis Debré, einer der vehementesten Gegner Sarkozys im gaullistischen Lager. Der Verfassungsrat besteht aus neun Mitgliedern und wird alle drei Jahre zu einem Drittel erneuert. Je drei Mitglieder werden vom Staatspräsidenten, drei vom Senatspräsidenten und drei vom Präsidenten der Nationalversammlung ernannt.

Die oppositionellen Sozialisten scheiterten vor dem Verfassungsrat mit weiteren Beschwerden gegen Sarkozys sogenanntes Steuerpaket. Damit kann die steuerliche Befreiung von Überstunden zur Aufweichung der 35-Stunden-Woche und die Absenkung des Höchstsatzes bei der Einkommenssteuer in Kraft gesetzt werden. Grünes Licht gaben die Verfassungshüter auch für die Einführung von Mindestdienstleistungen bei Streiks im öffentlichen Nah- und Fernverkehr. Die Bestimmungen seien keine Beschneidung des Streikrechts, entschieden sie.

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