Es konnte kein grob schuldhaftes Verhalten der Sahara-Urlauber festgestellt werden, erklärte Außenministeriums-Sprecher Peter Launsky-Tieffenthal am Dienstag im APA-Gespräch.
Die beiden Salzburger hatten nach ihrer Ankunft angegeben, sie hätten sich bei ihrer Gefangennahme außerhalb des touristischen Sperrgebietes im Süden von Tunesien aufgehalten. In einem Verfahren ließ die Republik diese Aussagen überprüfen. Dazu wurden auch Stellungnahmen von Behörden in Tunesien und Algerien eingeholt.
Das Ergebnis: Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Aussagen von Ebner und Kloiber nicht stimmen, hieß es aus dem Außenamt. Deshalb bestehe auch keine Rechtsgrundlage für einen Regressanspruch.
Nach dem Konsulargebührengesetz (Par. 1, Abs. 3), ist es möglich, von im Ausland entführten Touristen einen Kostenersatz von bis zu 20.000 Euro pro Person zu verlangen. Allerdings nur dann, wenn sich ein Österreicher im Ausland “grob schuldhaft” verhalten und damit das Einschreiten des Außenministeriums notwendig gemacht hat.
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